Den Werkbegriff im Urheberrecht findet man gleich zu Anfang in § 2. Da das Urheberrecht Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt, sind diese Werke natürlich auch geschützt. In § 2 I UrhG werden exemplarisch einige dieser geschützten Werke aufgeführt, wie Sprachwerke, Werke der Musik oder auch Werke der bildenden Künste. Wichtig ist an dieser Stelle zu betonen, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Dies machen die Wörter „gehören insbesondere“ klar. Es können auch also noch andere Werke, die nicht explizit aufgeführt werden, geschützt sein.
Generell werden nicht allgemeine Lehren und Theorien, Ideen, Methoden, Stil, Techniken oder auch Inhalt durch das Urheberrecht geschützt. Viel mehr die konkrete Darstellung von Theorien und Lehren oder die in Form gebrachte Ideen.
Donnerstag, 26. März 2015
Dienstag, 24. März 2015
Charakteristika von Rechten des geistigen Eigentums
Das geistige Eigentum lässt sich anhand einiger Punkte charakterisieren. Diese werden nachfolgend stichwortartig aufgeführt:
- Ausschließlichkeits- und Ausschlusscharakter
- Spezifischer Schutzgegenstand
- Unterschiedliche materielle Schutzvoraussetzungen
- Unterschiedliche formelle Schutzvoraussetzungen
- Unterschiedlicher Schutzumfang
- Unterschiedliche Schutzdauer
- Unterschiedliche Rechtsfolgen bei einer Rechtsverletzung Territorialität der Schutzrechte
| Schutzgegenstände | Schutzdauer | |
| Patente | Erfindungen | 20 Jahre ab Anmeldung |
| Kennzeichenrechte | Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen | Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung, verlängerbar um je 10 Jahre) |
| Halbleiterschutz | Halbleiter-Topographien | 10 Jahre ab erster Verwetung bzw. Registrierung |
| Sortenschutz | Pflanzensorten | 25 / 30 Jahre je nach Pflanzensorte |
| Design | Ästhetische Formgestaltungen | max 25. Jahre ab Anmeldung |
| Urheberrecht | Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
Montag, 23. März 2015
Monistische Theorie des deutschen Urheberrechts
Im Urheberrecht unterscheidet man zwischen der dualistischen und der monistischen Theorie. Während beispielsweise das angloamerikansiche Copyright-System der dualistischen Theorie folgt, zählt sich das deutsche Urheberrecht zur monistischen Theorie. Den Unterschied zwischen den beiden Theorien wird nachfolgend geklärt.
Dualistische Theorie
Persönlichkeitsrechte und Vermögensrechte sind zu trennen.Monoistische Theorie
Einheitliches Recht, bei vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte hängen unmittelbar zusammen.Urheberrecht Falllösung Schema
Nachfolgend
findet man ein verkürztes Schema einer Urhebrrechtsfalllösung. Das Schema soll
lediglich eine ungefähre Übersicht darüber geben, wie man an einen
Urheberrechtsfall heran gehen kann. Die konkrete Lösung hängt natürlich vom
speziellen Fall ab.
Montag, 9. Juni 2014
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Datenschutz-Grundrecht, findet sich so aber nicht explizit im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wieder. Bisher konnte auch keine erforderliche Mehrheit erreicht werden, die für eine Aufnahme in das Grundgesetz erforderlich ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichert dem Einzelnen zu, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Den Ursprung hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde daraus vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des so genannten Volkszählungsurteil aus der Taufe gehoben. So wurde es im Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt.
Nötig gemacht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der zunehmende technologische Fortschritt. Durch die moderne Datenverarbeitung kann sich keiner mehr sicher ein, welche Informationen seines Verhaltens wann und wo gespeichert, vorrätig gehalten und später evtl. noch verarbeitet werden. Auch eine Beeinflussung ist zunehmend schwierig. Die Gefahr besteht, dass man sein eigenes Verhalten einem scheinbar erwarteten Verhalten anpasst, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der individuellen Handlungsfreiheit kommt. Auch das Gemeinwohl wird beeinträchtigt, da „ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe.“
Der Schutzbereich des Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Auch ein Eingriff in das Grundrecht ist nur durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Hierbei muss aber immer eine Abwägung „zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle“ getroffen werden. Generell ist ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Beschaffung der Informationen erforderlich.
Durch die Anknüpfung an das allgemeine Persönlichkeitsrechts, also dem Würdeprinzip, ergibt sich damit automatisch ein eng begrenzter Anwendungsbereich.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
Den Ursprung hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde daraus vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des so genannten Volkszählungsurteil aus der Taufe gehoben. So wurde es im Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt.
Nötig gemacht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der zunehmende technologische Fortschritt. Durch die moderne Datenverarbeitung kann sich keiner mehr sicher ein, welche Informationen seines Verhaltens wann und wo gespeichert, vorrätig gehalten und später evtl. noch verarbeitet werden. Auch eine Beeinflussung ist zunehmend schwierig. Die Gefahr besteht, dass man sein eigenes Verhalten einem scheinbar erwarteten Verhalten anpasst, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der individuellen Handlungsfreiheit kommt. Auch das Gemeinwohl wird beeinträchtigt, da „ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe.“
Der Schutzbereich des Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Auch ein Eingriff in das Grundrecht ist nur durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Hierbei muss aber immer eine Abwägung „zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle“ getroffen werden. Generell ist ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Beschaffung der Informationen erforderlich.
Durch die Anknüpfung an das allgemeine Persönlichkeitsrechts, also dem Würdeprinzip, ergibt sich damit automatisch ein eng begrenzter Anwendungsbereich.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
Was sind Registerrechte?
Unter Registerrechten versteht man Rechtsvorschriften, die sich auf öffentliche Register beziehen. Zu den Registerrechten im geistigen Rechtsschutz gehören:
Im Gegensatz zum Urheberrecht besteht hier kein formloser Schutz. Erst ein erfolgreicher Eintrag in das jeweilige Register sorgt für den Schutz. Registerrechte sind deshalb nötig, da man der Tatsache nachkommen möchte, dass mehrere Personen unabhängig voneinander jeweilig zu gleichen Ergebnissen kommen können. Wenn nämlich Person A und Person B zum selben Zeitpunkt auf eine geniale technische Erfindung kommen, wem spricht man diese dann zu? Und wie kann überhaupt bewiesen werden, dass man auch wirklich zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Sache erfunden hat? Hier kommt nun das Register ins Spiel, in dem unter anderem genau dies dokumentiert ist.
Vorteile und Nachteile von Registerrechten Nachfolgend eine kurze Auflistung von Vorteilen aber auch Nachteilen von Registerrechten
Vorteile:
- Rechtsbeständigkeit
- Rechtssicherhei
Nachteile:
- Kostenintensiver
- (Verfahren ab Anmeldung bis Eintragung)
- Patente
- Gebrauchsmuster
- Marken
- Geschmacksmuster
- Sorten
- Halbleiter
Im Gegensatz zum Urheberrecht besteht hier kein formloser Schutz. Erst ein erfolgreicher Eintrag in das jeweilige Register sorgt für den Schutz. Registerrechte sind deshalb nötig, da man der Tatsache nachkommen möchte, dass mehrere Personen unabhängig voneinander jeweilig zu gleichen Ergebnissen kommen können. Wenn nämlich Person A und Person B zum selben Zeitpunkt auf eine geniale technische Erfindung kommen, wem spricht man diese dann zu? Und wie kann überhaupt bewiesen werden, dass man auch wirklich zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Sache erfunden hat? Hier kommt nun das Register ins Spiel, in dem unter anderem genau dies dokumentiert ist.
Vorteile und Nachteile von Registerrechten Nachfolgend eine kurze Auflistung von Vorteilen aber auch Nachteilen von Registerrechten
Vorteile:
- Rechtsbeständigkeit
- Rechtssicherhei
Nachteile:
- Kostenintensiver
- (Verfahren ab Anmeldung bis Eintragung)
Ausschließlichkeitscharakter des geistigen Eigentums
Ein Merkmal des geistigen Eigentums ist der Ausschließlichkeitscharakter. So umfasst der Begriff des Ausschließlichkeitsrecht im gewerblichen Rechtsschutz ein monopolähnliches subjektives Recht.
Der Ausschließlichkeitscharakter drückt sich also dadurch aus, dass das jeweilige Gesetzt den Inhaber des geistigen Eigentums eine Monopolstellung verleiht (natürlich nur zeitlich begrenzt). Nur er kann ausschließlich entscheiden, wer sein geistiges Eigentum nutzen darf und wer nicht. Sie wirken damit als Verbotsrecht, wobei Ausnahmen explizit enthalten sind.
So steht beispielsweise im § 9 I PatG: „Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
Eine ausdrückliche Erwähnung findet man darüber hinaus im Markengesetz. So heißt es dort im § 14 U MarkenG: Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
Der Ausschließlichkeitscharakter drückt sich also dadurch aus, dass das jeweilige Gesetzt den Inhaber des geistigen Eigentums eine Monopolstellung verleiht (natürlich nur zeitlich begrenzt). Nur er kann ausschließlich entscheiden, wer sein geistiges Eigentum nutzen darf und wer nicht. Sie wirken damit als Verbotsrecht, wobei Ausnahmen explizit enthalten sind.
So steht beispielsweise im § 9 I PatG: „Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.
Eine ausdrückliche Erwähnung findet man darüber hinaus im Markengesetz. So heißt es dort im § 14 U MarkenG: Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
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