Donnerstag, 27. März 2014

Video Vortrag Urheberrecht: Geistiges Eigentum im Internet

Nachfolgend ein ganz guter Video Vortrag für den Einstieg in das Themengebiet Geistiges Eigentum im Internet. Viel Spaß beim Ansehen:

Dienstag, 25. März 2014

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz stammt aus dem Immaterialgüterrecht und besagt, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (etwa eines Patents, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, einer Marke oder eines Urheberrechts) nicht mehr auf sein Schutzrecht seines Produktes berufen kann, sobald das Produkt einmal mit seinem Einverständnis in den Verkehr gebracht worden ist.

Kauft man beispielsweise mit dem Einverständnis des Patentinhabers den entsprechenden patentierten Gegenstand, dann darf man diesen jederzeit wieder weiterverkaufen, ohne das es der Patentinhaber verbieten dürfte.

Siehe dazu im Urheberrecht z.B. § 17 II UrhG:
Sind das Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Sonntag, 23. März 2014

Datenschutz – Informationelle Selbstbestimmung: Fallschema ausformuliert für Begründetheit bei Verfassungsbeschwerde

Nachfolgend findet man ein ausformuliertes Fallschema für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung. Die Zwischenüberschriften dienen der besseren Orientierung. Dieses Fallschema ist sicherlich nicht perfekt und man könnte es an einigen Stellen noch besser ausformulieren, vielleicht bringt es ja aber dem ein oder anderen etwas.

Arten von Lizenzen im Urheberrecht

Den „Begriff“ Lizenz findet man im Urheberrecht unter der Bezeichnung Nutzungsrecht (Reglungen §§ 31 ff. UrhG) wieder. Dabei kennt das Urheberrecht zwei Kategorien von Nutzungsrechte:

  • das einfache Nutzungsrecht (nicht-ausschließliche Lizenz) 
  • das ausschließliche Nutzungsrecht

Samstag, 22. März 2014

Kleine Münze im Urheberrecht

Der Begriff „Kleine Münze“ bezeichnet im Urheberrecht Werke, die an der untersten Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes liegen. Es ist also sozusagen das „unterste Schutzniveau“, die Untergrenze der Schutzfähigkeit (deshalb auch Bezeichnung als „Stiefkind des Urheberrechts“). Generell besitzen diese Werke eine geringe schöpferische Ausdruckskraft, dennoch werden die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllt.

Im November 2013 hat der BGH die Schutzgrenze für Werke der angewandten Kunst gesenkt. Damit ist die kleine Münze nun auch für diesen Bereich gültig. Mehr dazu hier: http://www.internet-law.de/2013/11/kleine-muenze-fuer-alle-bgh-senkt-schutzuntergrenze-fuer-werke-der-angewandten-kunst.html,00

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_M%C3%BCnze

Dienstag, 18. März 2014

Abgrenzung des unlautere Wettbewerbsrecht vom gewerblichen Rechtsschutz

Auf dem ersten Blick haben das unlautere Wettbewerbsrecht und Urheberrecht/gewerblicher Rechtsschutz nicht viel miteinander zu tun. Dennoch wird gelegentlich das Recht des unlauteren Wettbewerbs dem gewerblichen Rechtsschutz zugerechnet. So wird man auch in fast jedem juristischen Lehrbuch rund um das Thema Recht des geistigen Eigentums auch ein paar Worte über das Lauterbarkeitsrecht (auch als Wettbewerbsrecht i.e.S. genannt) finden. Dabei wird das unlautere Wettbewerbsrecht als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes verstanden.

Am besten lässt sich das Verhältnis zwischen unlautere Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz damit beschreiben, dass das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine Lückenfüllungs- bzw. Ergänzungsfunktion besitzt. Die jeweiligen spezielleren Reglungen findet man in PatG, GebrMG, UrhG, GeschmMG und MarkenG, während im UWG der allgemeine Rahmen zu finden ist. Nachfolgend ein paar Beispiele die ich im Internet gefunden habe (Quellen am Ende):

Was versteht man unter „Geistiges Eigentum“?

Generell versteht man unter Geistiges Eigentum laut Wikipedia: „all jenes Wissen und Kulturgut bezeichnet, das dieser sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht hat.“

In juristischen Kreisen wird der Begriff „Geistiges Eigentum“ allerdings auch als Überbegriff für die Teilaspekte: Gewerbliche Schutzrechte (Patentrecht, Markenrecht, Geschmacksmuster- und Designrecht), Urheberrecht und sonstige Rechte an immateriellen Gütern genutzt.

Diese unterschiedliche Rechte des geistigen Eigentums besitzen entsprechende Charakteristiken, dazu zählt beispielsweise der Ausschließlichkeitscharakter, der jeweils spezifische Schutzgegenstand, die entsprechenden unterschiedlichen materiellen und formellen Schutzvoraussetzungen sowie der unterschiedliche Schutzumfang und die unterschiedliche Schutzdauer.