Sonntag, 23. März 2014

Arten von Lizenzen im Urheberrecht

Den „Begriff“ Lizenz findet man im Urheberrecht unter der Bezeichnung Nutzungsrecht (Reglungen §§ 31 ff. UrhG) wieder. Dabei kennt das Urheberrecht zwei Kategorien von Nutzungsrechte:

  • das einfache Nutzungsrecht (nicht-ausschließliche Lizenz) 
  • das ausschließliche Nutzungsrecht



Das einfach Nutzungsrecht ist in § 31 II UrhG geregelt und besagt, dass der Inhaber (also Lizenznehmer) berichtigt ist, „das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass dein Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.“ Mehrere Lizenznehmer können das Schutzrecht also gleichzeitig nutzen.

Beim ausschließlichen Nutzungsrecht (§ 31 III 1 UrhG) hingegen ist der Inhaber berechtigt, „das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen.“ Dem Urheber bleibt aber vorbehalten, selbst das Werk zu nutzen. (§ 31 III 2 UrhG).

Damit kommt man noch zu der letzten Art von Lizenzen. In § 31 III 1 UrhG ist es schon angeklungen („und Nutzungsrechte einzuräumen“). Auch Unterlizenzen sind möglich.

Die jeweiligen Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt werden.

Das Urheberrecht selbst kann im Normalfall nicht (!) übertragen werden (§ 29 I UrhG). Dies ist eine Besonderheit im Vergleich zu den gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise dem Patentrecht.

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