Sonntag, 23. März 2014

Datenschutz – Informationelle Selbstbestimmung: Fallschema ausformuliert für Begründetheit bei Verfassungsbeschwerde

Nachfolgend findet man ein ausformuliertes Fallschema für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung. Die Zwischenüberschriften dienen der besseren Orientierung. Dieses Fallschema ist sicherlich nicht perfekt und man könnte es an einigen Stellen noch besser ausformulieren, vielleicht bringt es ja aber dem ein oder anderen etwas.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Maßnahme den Kläger in einem seiner Grundrechte verletzt. In Betracht kommt hier eine Verletzung des Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)

Dazu müsste dessen Schutzbereich eröffnet und ein möglicher Eingriff nicht gerechtfertigt sein.

Persönlicher Schutzbereich
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das sich aus Art. 2 I GG iVm Art. 1 I herleiten lässt. Dieses gilt für Jedermann, dementsprechend ist im vorliegender Fall der persönliche Schutzbereich (nicht) eröffnet.

Sachlicher Schutzbereich
Durch die informationelle Selbstbestimmung soll es dem Einzelnen möglich sein, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Dabei ist jedes personenbezogene Datum gleichermaßen geschützt. Im vorliegenden Fall liegen persönliche Daten (nicht) vor. Damit ist auch der sachliche Schutzbereich eröffnet.

Eingriff
Fraglich ist ob in den Schutzbereich auch eingegriffen wird. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein grundrechtliche geschütztes Verhalten ganz oder zum Teil unmöglich macht.

[Begründung mit Fallbezug]

Vorliegend ist das (nicht) der Fall.

Weiter müsste der Eingriff auch gerechtfertigt sein.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht schrankenlos garantiert. Der Schutz steht unter dem Vorbehalt des Schrankentrias aus Art. 2 I GG. Der Gesetzgeber ist ermächtigt Freiheitseinschränkungen vorzunehmen. Die Voraussetzung und Umfang der Beschränkungen müssen für den Bürger erkennbar sein. Außerdem müssen die übrigen Schranken-Schranken und vor allem das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werden.

Zunächst müsste § XX formell verfassungsmäßig ergangen sein. Dies ist laut Sachverhalt der Fall.

Auch müsste § XX materiell verfassungsmäßig sein. Dafür müsste § XX die Schranken-Schranken (Bestimmtheitsgrundsatz, Verhältnismäßigkeit) für Grundrechtseingriffe wahren.

Bestimmtheitsgrundsatz
Fraglich ist ob die Norm dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Dies ist allein dann der Fall, wenn sie bereichsspezifisch, präzise und normenklar den Anlass, den Zweck und die Grenzen von XYZ definiert.

[Fallspezifische Prüfung von Anlass, Zweck und Grenzen]

Verhältnismäßigkeit
Darüber hinaus ist fraglich, ob die Vorschrift verhältnismäßig ist. Dafür muss sie eine legitime Zielsetzung folgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.

[Fallspezifische Prüfung des legitimen Zwecks, der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit]

Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet/unbegründet.

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