Dienstag, 18. März 2014

Abgrenzung des unlautere Wettbewerbsrecht vom gewerblichen Rechtsschutz

Auf dem ersten Blick haben das unlautere Wettbewerbsrecht und Urheberrecht/gewerblicher Rechtsschutz nicht viel miteinander zu tun. Dennoch wird gelegentlich das Recht des unlauteren Wettbewerbs dem gewerblichen Rechtsschutz zugerechnet. So wird man auch in fast jedem juristischen Lehrbuch rund um das Thema Recht des geistigen Eigentums auch ein paar Worte über das Lauterbarkeitsrecht (auch als Wettbewerbsrecht i.e.S. genannt) finden. Dabei wird das unlautere Wettbewerbsrecht als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes verstanden.

Am besten lässt sich das Verhältnis zwischen unlautere Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz damit beschreiben, dass das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine Lückenfüllungs- bzw. Ergänzungsfunktion besitzt. Die jeweiligen spezielleren Reglungen findet man in PatG, GebrMG, UrhG, GeschmMG und MarkenG, während im UWG der allgemeine Rahmen zu finden ist. Nachfolgend ein paar Beispiele die ich im Internet gefunden habe (Quellen am Ende):


Ergänzung:1
  • Beispiel 1: Schutz gegen unlautere Produktnachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) →Ergänzung vor allem des Marken-und Designrechts
  • Beispiel 2: Schutz gegen irreführende Praktiken (§ 5 UWG) → Ergänzung des Markenrechts 
  • Beispiel 3: Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) → Ergänzung des Patentrechts 

Spezialisierung des gewerblichen Rechtsschutzes:2
  • Irreführung über geographische Herkunftsangaben in §§ 126 ff. MarkenG ist spezieller als §§ 3, 5   UWG 
  • Verwässerungs- und Rufausbeutungsschutz in §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG ist spezieller   als §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, § 12 BGB
Quellen:
1 - http://www.jura.uni-muenchen.de/pub-dokumente/201310/20131015163905.pdf
2 - http://www.boehmert.de/uploads/media/I_Wettbewerbsrechtliche_Grundlagen_I.ppt (PowerPoint)

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen