Wie im Artikel „Urheberrecht: Antwort auf die Tragedy oft the Commons!?“ schon angedeutet, muss das Urheberrecht den schwierigen Spagat zwischen dem Schutz des Urhebers auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit auf der anderen Seite irgendwie bewerkstelligen. Für den Schutz des Urhebers besteht das Urheberrecht aus weitreichend formulierten Ausschließlichkeitsrechten. Diese wiederum werden durch so genannte Schranken beschränkt. Damit diese Schranken aber nicht zu stark in die extra für den Urheber erschaffenen Regelungen eingreifen, kommt bei der Anwendung bzw. Auslegung dieser Schranken der sogenannte Drei-Stufen-Test zum Einsatz, der wiederum die Schranken begrenzt. Man spricht deshalb auch von einer „Schranken-Schranke“.
Freitag, 3. April 2015
Sonntag, 29. März 2015
Verwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften nehmen Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch im Auftrag der Urheber und Inhaber der verwandten Schutzrechte wahr und vertreten diese Parteien bei der gemeinsamen Rechtewahrnehmung, insbesondere bei den Verwertungsrechten. Die gesetzliche Grundlage für die Verwertungsgesellschaften ist in Deutschland das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG), die Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Die Grundlage für die Existenz von Verwertungsgesellschaften ist das „Marktversagen“ von individueller Rechtewahrnehmung.
Die Vorteile einer solchen kollektiven Rechtewahrnehmung liegen auf der Hand. Für die Werknutzer gibt es einen einheitlichen Ansprechpartner, die Verwertungsgesellschaft selbst hingegen ist ein marktmächtiger Vertreter der Rechteinhaber.
Folgende Verwertungsgesellschaften gibt es momentan (Stand März 2015) in Deutschland:
Die Vorteile einer solchen kollektiven Rechtewahrnehmung liegen auf der Hand. Für die Werknutzer gibt es einen einheitlichen Ansprechpartner, die Verwertungsgesellschaft selbst hingegen ist ein marktmächtiger Vertreter der Rechteinhaber.
Folgende Verwertungsgesellschaften gibt es momentan (Stand März 2015) in Deutschland:
- GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
- GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
- VG-Wort - Verwertungsgesellschaft Wort - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
- VG Bild Kunst - Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst
- VG Musikedition - Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
- GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
- VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
- VGF - Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
- GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
- AGICOA - Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH
- VG Media - Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
- VG TWF - Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
- GWVR - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH
Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild. In § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG werden Lichtbildwerke zu den geschützten Werken gezählt. Den Begriff des Lichtbildes findet man hingegen in den verwandten Schutzrechten in § 72 UrhG, in dem in Absatz 1 steht, dass Lichtbilder ebenfalls in Anlehnung an den Vorschriften der Lichtbildwerke geschützt werden. Doch was ist nun der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild?
Lichtbildwerke sind im Sinne des § 2 II UrhG „nur persönliche geistige Schöpfungen“. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt sich aus vier Aspekten zusammen:
Der größte Unterschied zwischen den Lichtbildwerken und den Lichtbildern liegt in der Schutzdauer. Während das Urheberrecht bei Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG nach siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers erlischt, liegt die Schutzdauer bei Lichtbildern nach § 72 III UrhG bei 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung.
Lichtbildwerke sind im Sinne des § 2 II UrhG „nur persönliche geistige Schöpfungen“. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt sich aus vier Aspekten zusammen:
- Persönliche Schöpfung
- Wahrnehmbare Formgestaltung/Formgebung
- Geistiger Gehalt
- Individualität/eigenpersönliche Prägung
Der größte Unterschied zwischen den Lichtbildwerken und den Lichtbildern liegt in der Schutzdauer. Während das Urheberrecht bei Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG nach siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers erlischt, liegt die Schutzdauer bei Lichtbildern nach § 72 III UrhG bei 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung.
Quelle:
1: Grundriss des Urheberrechts von Peter Lutz, 2. Auflage, S. 22.Donnerstag, 26. März 2015
Werkbegriff im Urheberrecht
Den Werkbegriff im Urheberrecht findet man gleich zu Anfang in § 2. Da das Urheberrecht Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt, sind diese Werke natürlich auch geschützt. In § 2 I UrhG werden exemplarisch einige dieser geschützten Werke aufgeführt, wie Sprachwerke, Werke der Musik oder auch Werke der bildenden Künste. Wichtig ist an dieser Stelle zu betonen, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Dies machen die Wörter „gehören insbesondere“ klar. Es können auch also noch andere Werke, die nicht explizit aufgeführt werden, geschützt sein.
Generell werden nicht allgemeine Lehren und Theorien, Ideen, Methoden, Stil, Techniken oder auch Inhalt durch das Urheberrecht geschützt. Viel mehr die konkrete Darstellung von Theorien und Lehren oder die in Form gebrachte Ideen.
Generell werden nicht allgemeine Lehren und Theorien, Ideen, Methoden, Stil, Techniken oder auch Inhalt durch das Urheberrecht geschützt. Viel mehr die konkrete Darstellung von Theorien und Lehren oder die in Form gebrachte Ideen.
Dienstag, 24. März 2015
Charakteristika von Rechten des geistigen Eigentums
Das geistige Eigentum lässt sich anhand einiger Punkte charakterisieren. Diese werden nachfolgend stichwortartig aufgeführt:
- Ausschließlichkeits- und Ausschlusscharakter
- Spezifischer Schutzgegenstand
- Unterschiedliche materielle Schutzvoraussetzungen
- Unterschiedliche formelle Schutzvoraussetzungen
- Unterschiedlicher Schutzumfang
- Unterschiedliche Schutzdauer
- Unterschiedliche Rechtsfolgen bei einer Rechtsverletzung Territorialität der Schutzrechte
| Schutzgegenstände | Schutzdauer | |
| Patente | Erfindungen | 20 Jahre ab Anmeldung |
| Kennzeichenrechte | Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namen | Theoretisch ewig (10 Jahre ab Anmeldung, verlängerbar um je 10 Jahre) |
| Halbleiterschutz | Halbleiter-Topographien | 10 Jahre ab erster Verwetung bzw. Registrierung |
| Sortenschutz | Pflanzensorten | 25 / 30 Jahre je nach Pflanzensorte |
| Design | Ästhetische Formgestaltungen | max 25. Jahre ab Anmeldung |
| Urheberrecht | Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers |
Montag, 23. März 2015
Monistische Theorie des deutschen Urheberrechts
Im Urheberrecht unterscheidet man zwischen der dualistischen und der monistischen Theorie. Während beispielsweise das angloamerikansiche Copyright-System der dualistischen Theorie folgt, zählt sich das deutsche Urheberrecht zur monistischen Theorie. Den Unterschied zwischen den beiden Theorien wird nachfolgend geklärt.
Dualistische Theorie
Persönlichkeitsrechte und Vermögensrechte sind zu trennen.Monoistische Theorie
Einheitliches Recht, bei vermögensrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Aspekte hängen unmittelbar zusammen.Urheberrecht Falllösung Schema
Nachfolgend
findet man ein verkürztes Schema einer Urhebrrechtsfalllösung. Das Schema soll
lediglich eine ungefähre Übersicht darüber geben, wie man an einen
Urheberrechtsfall heran gehen kann. Die konkrete Lösung hängt natürlich vom
speziellen Fall ab.
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