Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Mit den Standard-Lizenzversträgen von Creative Commons kann man so schnell und einfach eigene Inhalte fair lizenzieren.
Sonntag, 20. März 2016
Mittwoch, 16. März 2016
Abgrenzung von Rechtsinformatik, IT-Recht, Informationsrecht und Internetrecht
Recht und IT ist keine einfache Sache, zum einen weil die IT aus der rechtlichen Sicht immer noch etwas relativ neues ist, zum anderen aber vor allem auch deshalb, weil die IT sich so unglaublich schnell entwickelt, dass die Juristerei hier kaum Schritt halten kann. Beschäftigt man sich mit beiden Bereichen in Kombination, dann wird man schnell auf Begriffe wie Rechtsinformatik, IT-Recht, Informationsrecht und Internetrecht stoßen. Und auch wenn diese sich doch teilweise sehr ähnlich anhören, beschreiben sie doch verschiedene juristische Disziplinen. Nachfolgend möchte ich die einzelnen Themen etwas näher erläutern und ihre Unterschiede herausarbeiten.
Sonntag, 13. März 2016
Die Blogger-Entscheidung des BGH
Eine sehr interessante Entscheidung bzgl. der Provider-Haftung hat der BGH mit seiner sogenannten „Blogger-Entscheidung“ bzgl. Googles Blogdienst blogspot.com getroffen (BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)
Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:
Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:
Wie lange darf man Arbeiten?
Egal ob die Arbeit Spaß macht oder nicht, in beiden Fällen muss man sich fragen, wie lang man denn überhaupt gesetzlich arbeiten darf. Gesetzlich geregelt ist dies in Deutschland im Arbeitszeitgesetz. Dieses gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (Arbeite3r und Angestellte, sowie die zu ihren Berufsbildung Beschäftigten). Ein Arbeitnehmer ist nach der allgemeinen Definition jeder, „wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für einen anderen entgeltlich unselbständige Arbeitsleistung erbringt.“ Allerdings gibt es, wie in so vielen Gesetzen, auch hier Ausnahmen, die in § 18 zu finden sind. So gilt das Gesetz beispielsweise nicht für leitende Angestellte/Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellten und deren Vertreter, Personen unter 18 Jahren (hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz) und noch ein paar weiteren Ausnahmen. Das Arbeitszeitgesetz dient nach §1 zum einen Mal für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und zum anderen auch für die Einhaltung der arbeitsfreien Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“.
Freitag, 22. Januar 2016
Prüfschema ordentliche Kündigung
Nachfolgend das Prüfschema
einer ordentlichen Kündigung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
1.
Kündigungserklärung
a.
Kündigung
ist als empfangsbedürftiges Willenserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft
(Prüfung auf Willensmängel, Bedingungsfeindlichkeit, Geschäftsfähigkeit des
Erklärenden/…)
b.
Ist
die Kündigung Wirksam geworden (Abgabe, Zugang, Vollmacht)? (§§ 130 ff.)
c.
Schriftform
eingehalten (insbesondere mit Unterschrift)? (§ 623, § 126 BGB)
2.
Kündigungsfrist nach § 622 BGB
3.
Anhörung
des Betriebsrats
a.
Betriebsrat
muss angehört werden (§ 102 BetrVG)
4.
Besonderer
Kündigungsschutz
a.
Liegt
ein besonderer Kündigungsschutz vor, z.B. weil Schwanger, Schwerbehindert,
Betriebsrat … (z.B. §§ 9 MuSchG, 85 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG)
5.
Allgemeiner
Kündigungsschutz nach KSchG
a.
Anwendbarkeit
des KSchG
i.
Persönlicher/Subjektiver
Anwendungsbereich – man muss Arbeitnehmer sein und mindestens länger als sechs
Monate beim entsprechenden Arbeitgeber angestellt gewesen sein (§ 1 I KSchG)
ii.
Sachlicher/Objektiver
Anwendungsbereich – weniger als 6 bzw. 11 (nach 31.12.2003) Arbeitnehmer(§ 23 I
S. 2, 3 KSchG)
iii.
Falls
KSchG nicht anwendbar, allgemeine Kontrolle nach §§ 138, 242 BGB
b.
Soziale
Rechtfertigung der Kündigung
i.
Verhaltensbedingte
Kündigung (i.S.v. § 1 II KSchG)
1.
Abmahnung
erforderlich
2.
Interessensabwägung
nach Einzelfall
ii.
Personenbedingte
Kündigung (i.S.v. § 1 II KschG)
1.
Versetzung
an anderen Arbeitsplatz möglich?
2.
Interessensabwägung
nach Einzelfall
iii.
Betriebsbedingte
Kündigung (i.S.v. § 1 II KschG)
1.
Dringendes
betriebliches Erfordernis?
2.
Keine
Möglichkeit den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen?
3.
Sozialauswahl
gemäß § 1 III KSchG
c.
Klagefrist nach §§ 4,5,7 KSchG
Donnerstag, 18. Juni 2015
Unterschied zwischen Datenbankwerk und Datenbank
Im Urheberrecht findet man sowohl den Begriff des Datenbankwerks als auch den Begriff der Datenbank. Während ersteres gleich zu Beginn des Gesetzes in § 4 UrhG zu finden ist, taucht der Begriff des Datenbank erst in den verwandten Schutzrechten in § 87a UrhG auf. Doch wo besteht der Unterschied zwischen dem Datenbankwerk und der Datenbank?
Donnerstag, 21. Mai 2015
Urheberrecht: Antwort auf die Tragedy oft the Commons!?
Die „Tragedy of the Commons“ bedeutet auf Deutsch Tragik der Allmende oder auch besser verständlich Tragödie des Allgemeinguts. Es ist ein sozialwissenschaftliches und evolutionstheoretisches Modell das sich um frei verfügbare, aber begrenzte Ressourcen handelt. Diese Ressourcen werden nicht effektiv genutzt und führen durch eine Übernutzung zur Bedrohung des Nutzers. Der Begriff geht auf Garett Hardin in seinem gleichnamigen Artikel in der Zeitschrift "Science" 1968 zurück. Darin beschreibt die „Tragedy oft the Commons“ mit einer Weide als einfaches Beispiel. Diese Weide ist Allgemeingut und jeder Hirte kann darauf sein Vieh weiden lassen. Als rational handelnder Mensch wird nun jeder Hirte so viel Vieh wie möglich auf die Wiese weiden lassen, da er mehr Gewinn für sich selbst bekommt, die Kosten der Überweidung aber auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Nun ist er aber nicht alleine auf der Wiese und viele andere Hirten werden ebenfalls so verfahren. Das geht so lange gut, bis die Weide abgegrast ist. Der Schaden ist nun weitaus größer als bei einer kontrollierten Nutzung der Fläche.
Die „Tragedy of the Commons“ findet man auch heute noch vor. Man denke nur an die Überfischung der Weltmeere oder die Abholzung des Regenwalds.
Doch was hat das alles mit dem Urheberrecht zu tun? Geistige Güter zeichnen sich durch Ubiquität und nicht-rivalisierender Gebrauch aus. Ubiquität (Allgegenwart) ist eine Eigenschaft, überall vorkommen zu können. Nicht-rivalisierender Gebrauch hingegen bedeutet, dass man das Gut zum gleichen Zeitpunkt von verschiedenen Personen genutzt werden kann. Die beiden Eigenschaften lassen sich beispielsweise leicht an einem Lied zeigen. Das (urheberrechtlich geschützte) Lied kann jederzeit an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Personen zur gleichen Zeit gesungen/gepfiffen usw. werden. Diese Eigenschaften führen, falls das Gut nicht geschützt wird, zu einer Übernutzung mit einer gleichzeitigen Unterproduktion, da kaum noch jemand solch ein Produkt herstellen würde.
Geistige Güter müssen also geschützt werden, damit die so geschaffene rechtliche Exklusivität zum Anreiz für eine stetige Produktion führt. Genau hier muss man aber nämlich aufpassen, denn sonst führt der gut gemeinte Gedanken, der die „Tragedy of the Commons“ abwenden möchte, zu der sogenannte „Tragedy oft the anticommons“. Hier liegt nämlich dann genau der gegenteilige Fall vor. Wir haben nun eine Überproduktion (viele Rechtsinhaber), aber dafür eine sehr geringe Nutzung, da die ganzen rechtlichen Regeln eine normale Nutzung nahezu ausschließen oder behindern.
Das Urheberrecht kann also durchaus als Antwort auf die „Tragedy of Commons“ gesehen werden, versucht aber gleichzeitig mit Regelungen (z.B. den Schranken) auch die „Tragedy of Anticommons“ zu vermeiden. Es bietet auf der einen Seite einen Innovationsschutz, z.B. durch den Umfang der Recht oder die Schutzdauer, versucht aber gleichzeitig auch einen Überschutz zu vermeiden, in dem z.B. die Schutzdauer begrenzt wird oder es Schranken gibt.
Die „Tragedy of the Commons“ findet man auch heute noch vor. Man denke nur an die Überfischung der Weltmeere oder die Abholzung des Regenwalds.
Doch was hat das alles mit dem Urheberrecht zu tun? Geistige Güter zeichnen sich durch Ubiquität und nicht-rivalisierender Gebrauch aus. Ubiquität (Allgegenwart) ist eine Eigenschaft, überall vorkommen zu können. Nicht-rivalisierender Gebrauch hingegen bedeutet, dass man das Gut zum gleichen Zeitpunkt von verschiedenen Personen genutzt werden kann. Die beiden Eigenschaften lassen sich beispielsweise leicht an einem Lied zeigen. Das (urheberrechtlich geschützte) Lied kann jederzeit an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Personen zur gleichen Zeit gesungen/gepfiffen usw. werden. Diese Eigenschaften führen, falls das Gut nicht geschützt wird, zu einer Übernutzung mit einer gleichzeitigen Unterproduktion, da kaum noch jemand solch ein Produkt herstellen würde.
Geistige Güter müssen also geschützt werden, damit die so geschaffene rechtliche Exklusivität zum Anreiz für eine stetige Produktion führt. Genau hier muss man aber nämlich aufpassen, denn sonst führt der gut gemeinte Gedanken, der die „Tragedy of the Commons“ abwenden möchte, zu der sogenannte „Tragedy oft the anticommons“. Hier liegt nämlich dann genau der gegenteilige Fall vor. Wir haben nun eine Überproduktion (viele Rechtsinhaber), aber dafür eine sehr geringe Nutzung, da die ganzen rechtlichen Regeln eine normale Nutzung nahezu ausschließen oder behindern.
Das Urheberrecht kann also durchaus als Antwort auf die „Tragedy of Commons“ gesehen werden, versucht aber gleichzeitig mit Regelungen (z.B. den Schranken) auch die „Tragedy of Anticommons“ zu vermeiden. Es bietet auf der einen Seite einen Innovationsschutz, z.B. durch den Umfang der Recht oder die Schutzdauer, versucht aber gleichzeitig auch einen Überschutz zu vermeiden, in dem z.B. die Schutzdauer begrenzt wird oder es Schranken gibt.
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