Freitag, 22. Januar 2016

Prüfschema ordentliche Kündigung



Nachfolgend das Prüfschema einer ordentlichen Kündigung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
1.       Kündigungserklärung
a.       Kündigung ist als empfangsbedürftiges Willenserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft (Prüfung auf Willensmängel, Bedingungsfeindlichkeit, Geschäftsfähigkeit des Erklärenden/…)
b.      Ist die Kündigung Wirksam geworden (Abgabe, Zugang, Vollmacht)? (§§ 130 ff.)
c.       Schriftform eingehalten (insbesondere mit Unterschrift)? (§ 623, § 126 BGB)
2.       Kündigungsfrist nach § 622 BGB
3.       Anhörung des Betriebsrats
a.       Betriebsrat muss angehört werden (§ 102 BetrVG)
4.       Besonderer Kündigungsschutz
a.       Liegt ein besonderer Kündigungsschutz vor, z.B. weil Schwanger, Schwerbehindert, Betriebsrat … (z.B. §§ 9 MuSchG, 85 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG)
5.       Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG
a.       Anwendbarkeit des KSchG
                                                               i.      Persönlicher/Subjektiver Anwendungsbereich – man muss Arbeitnehmer sein und mindestens länger als sechs Monate beim entsprechenden Arbeitgeber angestellt gewesen sein (§ 1 I KSchG)
                                                             ii.      Sachlicher/Objektiver Anwendungsbereich – weniger als 6 bzw. 11 (nach 31.12.2003) Arbeitnehmer(§ 23 I S. 2, 3 KSchG)
                                                            iii.      Falls KSchG nicht anwendbar, allgemeine Kontrolle nach §§ 138, 242 BGB
b.      Soziale Rechtfertigung der Kündigung
                                                               i.      Verhaltensbedingte Kündigung (i.S.v. § 1 II KSchG)
1.       Abmahnung erforderlich
2.       Interessensabwägung nach Einzelfall
                                                             ii.      Personenbedingte Kündigung (i.S.v. § 1 II KschG)
1.       Versetzung an anderen Arbeitsplatz möglich?
2.       Interessensabwägung nach Einzelfall
                                                            iii.      Betriebsbedingte Kündigung (i.S.v. § 1 II KschG)
1.       Dringendes betriebliches Erfordernis?
2.       Keine Möglichkeit den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen?
3.       Sozialauswahl gemäß § 1 III KSchG
c.       Klagefrist nach §§ 4,5,7 KSchG

Donnerstag, 18. Juni 2015

Unterschied zwischen Datenbankwerk und Datenbank

Im Urheberrecht findet man sowohl den Begriff des Datenbankwerks als auch den Begriff der Datenbank. Während ersteres gleich zu Beginn des Gesetzes in § 4 UrhG zu finden ist, taucht der Begriff des Datenbank erst in den verwandten Schutzrechten in § 87a UrhG auf. Doch wo besteht der Unterschied zwischen dem Datenbankwerk und der Datenbank?

Donnerstag, 21. Mai 2015

Urheberrecht: Antwort auf die Tragedy oft the Commons!?

Die „Tragedy of the Commons“ bedeutet auf Deutsch Tragik der Allmende oder auch besser verständlich Tragödie des Allgemeinguts. Es ist ein sozialwissenschaftliches und evolutionstheoretisches Modell das sich um frei verfügbare, aber begrenzte Ressourcen handelt. Diese Ressourcen werden nicht effektiv genutzt und führen durch eine Übernutzung zur Bedrohung des Nutzers. Der Begriff geht auf Garett Hardin in seinem gleichnamigen Artikel in der Zeitschrift "Science" 1968 zurück. Darin beschreibt die „Tragedy oft the Commons“ mit einer Weide als einfaches Beispiel. Diese Weide ist Allgemeingut und jeder Hirte kann darauf sein Vieh weiden lassen. Als rational handelnder Mensch wird nun jeder Hirte so viel Vieh wie möglich auf die Wiese weiden lassen, da er mehr Gewinn für sich selbst bekommt, die Kosten der Überweidung aber auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Nun ist er aber nicht alleine auf der Wiese und viele andere Hirten werden ebenfalls so verfahren. Das geht so lange gut, bis die Weide abgegrast ist. Der Schaden ist nun weitaus größer als bei einer kontrollierten Nutzung der Fläche.

Die „Tragedy of the Commons“ findet man auch heute noch vor. Man denke nur an die Überfischung der Weltmeere oder die Abholzung des Regenwalds.

Doch was hat das alles mit dem Urheberrecht zu tun? Geistige Güter zeichnen sich durch Ubiquität und nicht-rivalisierender Gebrauch aus. Ubiquität (Allgegenwart) ist eine Eigenschaft, überall vorkommen zu können. Nicht-rivalisierender Gebrauch hingegen bedeutet, dass man das Gut zum gleichen Zeitpunkt von verschiedenen Personen genutzt werden kann. Die beiden Eigenschaften lassen sich beispielsweise leicht an einem Lied zeigen. Das (urheberrechtlich geschützte) Lied kann jederzeit an unterschiedlichen Orten von unterschiedlichen Personen zur gleichen Zeit gesungen/gepfiffen usw. werden. Diese Eigenschaften führen, falls das Gut nicht geschützt wird, zu einer Übernutzung mit einer gleichzeitigen Unterproduktion, da kaum noch jemand solch ein Produkt herstellen würde.

Geistige Güter müssen also geschützt werden, damit die so geschaffene rechtliche Exklusivität zum Anreiz für eine stetige Produktion führt. Genau hier muss man aber nämlich aufpassen, denn sonst führt der gut gemeinte Gedanken, der die „Tragedy of the Commons“ abwenden möchte, zu der sogenannte „Tragedy oft the anticommons“. Hier liegt nämlich dann genau der gegenteilige Fall vor. Wir haben nun eine Überproduktion (viele Rechtsinhaber), aber dafür eine sehr geringe Nutzung, da die ganzen rechtlichen Regeln eine normale Nutzung nahezu ausschließen oder behindern.

Das Urheberrecht kann also durchaus als Antwort auf die „Tragedy of Commons“ gesehen werden, versucht aber gleichzeitig mit Regelungen (z.B. den Schranken) auch die „Tragedy of Anticommons“ zu vermeiden. Es bietet auf der einen Seite einen Innovationsschutz, z.B. durch den Umfang der Recht oder die Schutzdauer, versucht aber gleichzeitig auch einen Überschutz zu vermeiden, in dem z.B. die Schutzdauer begrenzt wird oder es Schranken gibt.

Mittwoch, 15. April 2015

Urheberrecht: Unterschiedliche ideologische Fundierungen

Das Urheberrecht steht immer wieder in der Kritik. Ganz abschaffen wollen es aber wohl nur die wenigsten. Dennoch muss man sich die Frage stellen, für was man überhaupt ein Urheberrecht benötigt. Dafür kann man zwischen verschiedenen ideologischen Fundierungen unterscheiden, die für die Existenz eines solchen Schutzrechtes auf verschiedene Weise plädieren.

Freitag, 3. April 2015

Drei-Stufen-Test im Urheberrecht

Wie im Artikel „Urheberrecht: Antwort auf die Tragedy oft the Commons!?“ schon angedeutet, muss das Urheberrecht den schwierigen Spagat zwischen dem Schutz des Urhebers auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit auf der anderen Seite irgendwie bewerkstelligen. Für den Schutz des Urhebers besteht das Urheberrecht aus weitreichend formulierten Ausschließlichkeitsrechten. Diese wiederum werden durch so genannte Schranken beschränkt. Damit diese Schranken aber nicht zu stark in die extra für den Urheber erschaffenen Regelungen eingreifen, kommt bei der Anwendung bzw. Auslegung dieser Schranken der sogenannte Drei-Stufen-Test zum Einsatz, der wiederum die Schranken begrenzt. Man spricht deshalb auch von einer „Schranken-Schranke“.

Sonntag, 29. März 2015

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften nehmen Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch im Auftrag der Urheber und Inhaber der verwandten Schutzrechte wahr und vertreten diese Parteien bei der gemeinsamen Rechtewahrnehmung, insbesondere bei den Verwertungsrechten. Die gesetzliche Grundlage für die Verwertungsgesellschaften ist in Deutschland das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG), die Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Die Grundlage für die Existenz von Verwertungsgesellschaften ist das „Marktversagen“ von individueller Rechtewahrnehmung.

Die Vorteile einer solchen kollektiven Rechtewahrnehmung liegen auf der Hand. Für die Werknutzer gibt es einen einheitlichen Ansprechpartner, die Verwertungsgesellschaft selbst hingegen ist ein marktmächtiger Vertreter der Rechteinhaber.

Folgende Verwertungsgesellschaften gibt es momentan (Stand März 2015) in Deutschland:

  • GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
  • GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
  • VG-Wort - Verwertungsgesellschaft Wort - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
  • VG Bild Kunst - Verwertungsgesellschaft Bild - Kunst
  • VG  Musikedition - Verwertungsgesellschaft - Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung
  • GÜFA - Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH
  • VFF - Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH
  • VGF - Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH
  • GWFF - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH
  • AGICOA - Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH
  • VG Media - Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
  • VG TWF - Verwertungsgesellschaft Treuhandgesellschaft Werbefilm GmbH
  • GWVR - Gesellschaft zur Wahrnehmung von Veranstalterrechten mbH

Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild. In § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG werden Lichtbildwerke zu den geschützten Werken gezählt. Den Begriff des Lichtbildes findet man hingegen in den verwandten Schutzrechten in § 72 UrhG, in dem in Absatz 1 steht, dass Lichtbilder ebenfalls in Anlehnung an den Vorschriften der Lichtbildwerke geschützt werden. Doch was ist nun der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild?

Lichtbildwerke sind im Sinne des § 2 II UrhG „nur persönliche geistige Schöpfungen“. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt sich aus vier Aspekten zusammen:
  1. Persönliche Schöpfung
  2. Wahrnehmbare Formgestaltung/Formgebung
  3. Geistiger Gehalt
  4. Individualität/eigenpersönliche Prägung
Wenn man sich nun die Bestandteile des Werkbegriffs anschaut, könnte man sich fragen, ob den nun ein privates Urlaubsfoto die vier Kernbestandteile erfüllen würde. Die ersten zwei Punkte sind wohl unzweifelhaft. Eine persönliche Schöpfung liegt vor, schließlich hat der Urlauber ja selbst den Fotoapparat bedient. Auch eine wahrnehmbare Formgestaltung liegt mit dem Foto eben vor. Beim geistigen Gehalt wird es hingegen meiner Meinung nach schon kniffliger. Im Bezug auf ein Foto könnte ein geistiger Gehalt bejaht werden, wenn das ästhetische Gefühl beim Betrachter angeregt wird1. Wirklich kritisch wird es dann aber bei der Individualität. Die meisten Urlaubsbilder entstehen ja durch einen spontanen Klick auf den Fotoauslöser. Da wird kaum auf die Belichtung, dem Winkel oder dem Arrangement geachtet. Wie viele Urlaubsbilder von Sehenswürdigkeiten, beispielsweise vom Eiffelturm, gibt es, die sich nahezu 1:1 gleichen, obwohl sie von verschiedenen Hobbyfotografen aufgenommen wurden? Nach der Auslegung des Werkbegriffs wären also beispielsweise Urlaubsbilder in den meisten Fällen nicht urheberrechtlich geschützt. Um das zu vermeiden findet man im zweiten Teil des Urhebergesetzes in den verwandten Schutzrechten eben jenen Paragrafen 72, der auch solch „einfache“ Lichtbilder schützt.

Der größte Unterschied zwischen den Lichtbildwerken und den Lichtbildern liegt in der Schutzdauer. Während das Urheberrecht bei Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG nach siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers erlischt, liegt die Schutzdauer bei Lichtbildern nach § 72 III UrhG bei 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung.

Quelle:

1: Grundriss des Urheberrechts von Peter Lutz, 2. Auflage, S. 22.