Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
- Vornahme einer inhaltlichen/redaktionellen Kontrolle durch den Portalbetreiber
- Art und Weise der Präsentation der Inhalte mit eigenem Logo des Portalbetreibers
- Präsentation der Inhalte als „redaktioneller Kerngehalt“ des Portals
- Wirtschaftliche Zuordnung der Inhalt durch entsprechende Rechteeinräumung/Kommerzialisierung der Informationen Dritter
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