
Mittwoch, 10. August 2016
Spährentheorie
Die Sphärentheorie bezeichnet eine Theorie zur Bestimmung des Schutzniveaus im Bereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Man unterscheitet dabei zwischen Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre. Umso weiter innen man im Sphärenkreis ist, umso höher ist der Schutz. Der Kern ist dabei die Intimsphäre und der Rand stellt die Sozialsphäre dar. Mit einer medialen Selbstöffnung werden die ansonsten starren Grenzen aufgeweicht und man kann sich nicht mehr darauf berufen, dass bestimmte Details nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.


Donnerstag, 7. Juli 2016
Kurze Einführung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb lautet abgekürzt nicht GguW, sondern UWG. Klingt vielleicht komisch, ist aber so ;-) Ziel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs. Konkret dient das Gesetz nach § 1 UWG dem Schutz:
Um das zu erreichen unterscheidet das Gesetz unzulässige Handlungen in unzulässigen und stets unzulässigen Handlungen gegenüber Verbraucher. Die stets unzulässigen Handlungen gegen Verbraucher findet man im Anhang des Gesetzes, der sogenannten „Black List“. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen die unzulässig sind, findet man hingegen in den Paragraphen 3a – 7. Diese sind wie gesagt nicht zwingend unzulässig, sondern müssen je nach Einzelfall geprüft werden. Deshalb ist § 3 I UWG auch eine Generalklause, die auf eine Definition der Unlauterkeit verzichtet. Bevor auf diese Generalklausel aber zurückgegriffen wird, werden erst einmal die spezielleren Tatbestände in den nachfolgenden Paragraphen untersucht.
- der Mittbewerber
- der Verbraucherinnen und Verbraucher
- sowie der sonstigen Marktteilnehmer
Um das zu erreichen unterscheidet das Gesetz unzulässige Handlungen in unzulässigen und stets unzulässigen Handlungen gegenüber Verbraucher. Die stets unzulässigen Handlungen gegen Verbraucher findet man im Anhang des Gesetzes, der sogenannten „Black List“. Die unlauteren geschäftlichen Handlungen die unzulässig sind, findet man hingegen in den Paragraphen 3a – 7. Diese sind wie gesagt nicht zwingend unzulässig, sondern müssen je nach Einzelfall geprüft werden. Deshalb ist § 3 I UWG auch eine Generalklause, die auf eine Definition der Unlauterkeit verzichtet. Bevor auf diese Generalklausel aber zurückgegriffen wird, werden erst einmal die spezielleren Tatbestände in den nachfolgenden Paragraphen untersucht.
Unlautere geschäftliche Handlungen
Beispiele für unlauteren Verhaltens nach dem UWG sind:- Rechtsbruch (§ 3a UWG)
- Mitbewerberschutz (§ 4 UWG)
- Aggressive geschäftliche Handlungen (§ 4 UWG)
- Irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5und 5a UWG)
- Vergleichende Werbung (§ 6 UWG)
- Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)
Rechtsfolgen
Liegen eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlungen vor, dann kennt das Gesetzt dafür natürlich auch entsprechende Rechtsfolgen.Unterlassung
Dies sind nach § 8 UWG zum einen Mal den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der entsprechenden Handlungen. Die Aktilegitimation (also wer die Befugnis des Klägers hat), ist nach § 8 III UWG jeder Mittbewerber, rechtsfähige Verbände (wie beispielsweise Verbraucherzentralen oder auch Wettbewerbsverbände), qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern. Die Passivlegitimation (also wer Anspruchsgegner ist) kann nach § 8 I, II UWG das Unternehmen und Mitarbeiter sein.Schadensersatz
Nach § 9 UWG kann neben dem Beseitigen/Unterlassen auch Schadensersatz als Rechtsfolge eintreten, wenn die entsprechende unzulässige Handlung Schaden bei den Mittbewerbern verursacht hat. Diese haben entsprechend auch Anspruch auf den Schadensersatz. Hierfür ist allerdings Vorsatz und Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Man hat also insbesondere als Verbraucher keinen Anspruch auf individuellen Schadensersatz. Hinzu kommt, dass auch unter Wettbewerbern ein konkreter Schaden oft nicht nachgewiesen werden kann.Gewinnabschöpfung
Die letzte Rechtsfolge die eintreten kann ist nach $ 10 UWG die Gewinnabschöpfung.Montag, 20. Juni 2016
Störerhaftung
Die Störerhaftung spielt insbesondere im Internetrecht eine wichtige Rolle. Unter einem Störer versteht man dabei jemanden, „der auf einer beliebigen Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat“1. Der Störer grenzt sich damit vom Täter und Teilnehmer ab, er ist „dazwischen“. Damit ein Störer bzw. die Störerhaftung überhaupt erst zur Geltung kommt, muss eine Rechtsverletzung vorliegen. Zusätzlich muss der Störer adäquat kausal zur Verletzung des Gutes beitragen. Damit nun auch eine Haftung eintritt, muss der Störer über die Rechtsverletzung korrekt in Kenntnis gesetzt werden. Damit eine korrekte Inkenntnissetzung erfolgt, muss zum einen Mal die Rechtsverletzung genau benannt werden. Anschließend muss begründet werden, warum es sich hierbei um eine Rechtsverletzung handelt. Und abschließend muss diese angebliche Rechtsverletzung auch ohne große Prüfung als solche erkannt werden.
Montag, 23. Mai 2016
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild sichert einem zu, selbst zu entscheiden ob und in welchen Zusammenhang Bildnisse von der eignen Person veröffentlicht und verbreitet werden. Wichtig ist, dass es hier einzig und allein um die Verbreitung geht, nicht um die Anfertigung. Bei der Anfertigung des Bildnisses kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen.
Donnerstag, 12. Mai 2016
Zu-eigen-machen von Inhalten
Wie die Bezeichnung schon sagt, versteht man unter dem Zu-eigen-machen von Inhalten die Übernahme von fremden Inhalten ohne dass ersichtlich ist, dass es sich hierbei auch wirklich um fremde Inhalte handelt. Relevant ist das Zu-eigen-machen bei Haftungsfragen, beispielsweise für Content-Provider.
Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
- Vornahme einer inhaltlichen/redaktionellen Kontrolle durch den Portalbetreiber
- Art und Weise der Präsentation der Inhalte mit eigenem Logo des Portalbetreibers
- Präsentation der Inhalte als „redaktioneller Kerngehalt“ des Portals
- Wirtschaftliche Zuordnung der Inhalt durch entsprechende Rechteeinräumung/Kommerzialisierung der Informationen Dritter
Dienstag, 12. April 2016
Filterpflichten bei Provider
Bei Rechtsverstößen können Provider auf Unterlassung verurteilt werden. Gerichte können dann beispielsweise von einem Hostprovider verlangen, dass dieser sicherstellen muss, dass eine bestimmte Rechtsverletzung, so nicht mehr aufkommen kann. Diese Problematik versucht man in den meisten Fällen technisch anzugehen, da eine manuelle Überwachung und Prüfung nicht möglich ist. Man setzt dafür auf Filter, die nachfolgend vorgestellt werden.
Sonntag, 3. April 2016
Kurze Einführung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Artikel 2 I, 1, I Grundgesetz ab und ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht.
Der sachliche Schutzbereich umfasst die Sicherung eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung, in dem sich jeder Einzelne entwickelt kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, das eine ganze Reihe von Einzelrechten umfasst, darunter beispielsweise:
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