Das Recht am eigenen Bild sichert einem zu, selbst zu entscheiden ob und in welchen Zusammenhang Bildnisse von der eignen Person veröffentlicht und verbreitet werden. Wichtig ist, dass es hier einzig und allein um die Verbreitung geht, nicht um die Anfertigung. Bei der Anfertigung des Bildnisses kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen.
Montag, 23. Mai 2016
Donnerstag, 12. Mai 2016
Zu-eigen-machen von Inhalten
Wie die Bezeichnung schon sagt, versteht man unter dem Zu-eigen-machen von Inhalten die Übernahme von fremden Inhalten ohne dass ersichtlich ist, dass es sich hierbei auch wirklich um fremde Inhalte handelt. Relevant ist das Zu-eigen-machen bei Haftungsfragen, beispielsweise für Content-Provider.
Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
- Vornahme einer inhaltlichen/redaktionellen Kontrolle durch den Portalbetreiber
- Art und Weise der Präsentation der Inhalte mit eigenem Logo des Portalbetreibers
- Präsentation der Inhalte als „redaktioneller Kerngehalt“ des Portals
- Wirtschaftliche Zuordnung der Inhalt durch entsprechende Rechteeinräumung/Kommerzialisierung der Informationen Dritter
Dienstag, 12. April 2016
Filterpflichten bei Provider
Bei Rechtsverstößen können Provider auf Unterlassung verurteilt werden. Gerichte können dann beispielsweise von einem Hostprovider verlangen, dass dieser sicherstellen muss, dass eine bestimmte Rechtsverletzung, so nicht mehr aufkommen kann. Diese Problematik versucht man in den meisten Fällen technisch anzugehen, da eine manuelle Überwachung und Prüfung nicht möglich ist. Man setzt dafür auf Filter, die nachfolgend vorgestellt werden.
Sonntag, 3. April 2016
Kurze Einführung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Artikel 2 I, 1, I Grundgesetz ab und ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht.
Der sachliche Schutzbereich umfasst die Sicherung eines autonomen Bereichs privater Lebensgestaltung, in dem sich jeder Einzelne entwickelt kann. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, das eine ganze Reihe von Einzelrechten umfasst, darunter beispielsweise:
Accessprovider, Hostprovider und Contentprovider im Internetrecht
Generell ist ein Provider ein Anbieter eines bestimmten Dienstes. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist ein Provider
Nachfolgend erst einmal die Erklärung der drei Begriffe:
„jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“Im Internetrecht spielen insbesondere der Accessprovider, der Hostprovider und der Contentprovider eine besondere Rolle. Ebenfalls steht die zentrale Frage im Raum, ab wann ein Hostprovider zum Contentprovider wird und welche juristischen Folgen dies hat.
Nachfolgend erst einmal die Erklärung der drei Begriffe:
Montag, 28. März 2016
Ultima-Ratio Prinzip
Unter dem Ultima-Ratio Prinzip (von lat.: ultimus, hier: „letzter“, „äußerster“; sowie ratio, hier: „Mittel“, „Möglichkeit“) versteht man im Arbeitsrecht den verpflichtenden Grundsatz, dass eine Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das aller letzte Mittel der Wahl sein darf. Bevor diese Ausgesprochen wird, muss erst einmal geprüft werden, ob für den Arbeitnehmer nicht auch eine weniger schwerwiegende Lösung gefunden werden kann, z.B. einer Änderungskündigung, Abmahnung oder die Versetzung des Arbeitnehmer an einer anderen Arbeitsplatz.
Sonntag, 20. März 2016
Creative Commons
Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Mit den Standard-Lizenzversträgen von Creative Commons kann man so schnell und einfach eigene Inhalte fair lizenzieren.
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