Dienstag, 20. Mai 2014

Dreifache Schadensberechnung

Eine Verletzung an den Rechten des geistigen Eigentums einer bestimmten Person liegt dann vor, wenn der jeweilige andere das fremde geistige Gut auf eine dem Inhaber gesetzlich vorbehaltene Weise nutzt, dabei aber ohne gesetzliche Schranken oder auf vertraglichen Wege dazu befugt zu sein.

Liegt kein Verschulden vor, dann kann auf Unterlassung, Beseitigung und Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung geklagt werden. Bei Verschulden hingegen kann auf Schadensersatz geklagt werden.

Durch den Schadensersatz soll der Zustand ohne Rechtsverletzung wiederhergestellt werden. Dabei gilt allerdings das Besserstellungsverbot.

Die Rechtsprechung sieht nun eine dreifache Schadensberechnung vor. Das bedeutet, dass der Kläger drei Wege hat, den Schaden zu berechnen. Welche Möglichkeit er dabei wählt ist ihm überlassen. Darüber hinaus kann er die Wahl bis zum Schluss des Prozesses offen halten. Da er vom Verletzer auch die jeweiligen benötigten Informationen zur Berechnung des Schadensersatz nach dem jeweiligen Arten der Berechnung einholen kann, wird er sich dementsprechend für die Berechnungsart entscheiden die für ihm am günstigsten ist, er also am meisten Geld bekommt.

Nach folgenden Arten kann der Schadensersatz berechnet werden:

  1. Schaden - Ersatz des konkreten Schadens, also den Verlust inkl. entgangener Gewinne 
  2. Lizenzanalogie – Zahlung der üblichen Lizenzgebühr
  3. Verletzergewinn

Mittwoch, 14. Mai 2014

Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht

Ausschließlichkeitsrechte umfassen ein (positives) Benutzungsrecht und ein (negatives) Verbotsrechts. Sie heißen so, da ausschließlich der Urheber entscheiden kann, wer und unter welchen Umständen sein Werk genutzt werden darf.

Die Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht leiten sich aus § 11 UrhG ab. Dort heißt es nämlich:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönliche Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Das Urhebergesetz unterscheidet dabei in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Zu dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) gehört:
  • Veröffentlichungsrecht 
  • Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) 
  • Integritätsschutz

Zu den Verwertungsrechten (§ 15 ff. UrhG) zählen
  • Vervielfältigungsrecht (§ 16) 
  • Verbreitungsrecht (§ 17) 
  • Ausstellungsrecht (§ 18) 
  • Vortrags- , Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19) 
  • Recht der öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) 
  • Senderecht (§§ 20, 20a und b) 
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§§ 22)

Freitag, 4. April 2014

Verwandte Schutzrechte des Urheberrechts

Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht werden immer wieder auch die verwandte Schutzrechte genannt. Klar muss aber sein, dass die verwandte Schutzrechte selbst keine Urheberrechte sondern Leistungsschutzrechte sind. Geschützt werden soll mit ihnen nicht der Urheber eines Werkes, sondern jemand, der damit etwas „leistet“. Deutlich wird das beispielsweise beim Schutz der ausübende Künstler. Hier schafft der entsprechende Künstler kein neues Werk, sondern reproduziert das viel mehr auf seine eigene Weise und erbringt damit auch eine individuelle geistige Leistung.

Donnerstag, 27. März 2014

Video Vortrag Urheberrecht: Geistiges Eigentum im Internet

Nachfolgend ein ganz guter Video Vortrag für den Einstieg in das Themengebiet Geistiges Eigentum im Internet. Viel Spaß beim Ansehen:

Dienstag, 25. März 2014

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz stammt aus dem Immaterialgüterrecht und besagt, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (etwa eines Patents, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, einer Marke oder eines Urheberrechts) nicht mehr auf sein Schutzrecht seines Produktes berufen kann, sobald das Produkt einmal mit seinem Einverständnis in den Verkehr gebracht worden ist.

Kauft man beispielsweise mit dem Einverständnis des Patentinhabers den entsprechenden patentierten Gegenstand, dann darf man diesen jederzeit wieder weiterverkaufen, ohne das es der Patentinhaber verbieten dürfte.

Siehe dazu im Urheberrecht z.B. § 17 II UrhG:
Sind das Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Sonntag, 23. März 2014

Datenschutz – Informationelle Selbstbestimmung: Fallschema ausformuliert für Begründetheit bei Verfassungsbeschwerde

Nachfolgend findet man ein ausformuliertes Fallschema für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung. Die Zwischenüberschriften dienen der besseren Orientierung. Dieses Fallschema ist sicherlich nicht perfekt und man könnte es an einigen Stellen noch besser ausformulieren, vielleicht bringt es ja aber dem ein oder anderen etwas.

Arten von Lizenzen im Urheberrecht

Den „Begriff“ Lizenz findet man im Urheberrecht unter der Bezeichnung Nutzungsrecht (Reglungen §§ 31 ff. UrhG) wieder. Dabei kennt das Urheberrecht zwei Kategorien von Nutzungsrechte:

  • das einfache Nutzungsrecht (nicht-ausschließliche Lizenz) 
  • das ausschließliche Nutzungsrecht