Dienstag, 20. Mai 2014

Dreifache Schadensberechnung

Eine Verletzung an den Rechten des geistigen Eigentums einer bestimmten Person liegt dann vor, wenn der jeweilige andere das fremde geistige Gut auf eine dem Inhaber gesetzlich vorbehaltene Weise nutzt, dabei aber ohne gesetzliche Schranken oder auf vertraglichen Wege dazu befugt zu sein.

Liegt kein Verschulden vor, dann kann auf Unterlassung, Beseitigung und Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung geklagt werden. Bei Verschulden hingegen kann auf Schadensersatz geklagt werden.

Durch den Schadensersatz soll der Zustand ohne Rechtsverletzung wiederhergestellt werden. Dabei gilt allerdings das Besserstellungsverbot.

Die Rechtsprechung sieht nun eine dreifache Schadensberechnung vor. Das bedeutet, dass der Kläger drei Wege hat, den Schaden zu berechnen. Welche Möglichkeit er dabei wählt ist ihm überlassen. Darüber hinaus kann er die Wahl bis zum Schluss des Prozesses offen halten. Da er vom Verletzer auch die jeweiligen benötigten Informationen zur Berechnung des Schadensersatz nach dem jeweiligen Arten der Berechnung einholen kann, wird er sich dementsprechend für die Berechnungsart entscheiden die für ihm am günstigsten ist, er also am meisten Geld bekommt.

Nach folgenden Arten kann der Schadensersatz berechnet werden:

  1. Schaden - Ersatz des konkreten Schadens, also den Verlust inkl. entgangener Gewinne 
  2. Lizenzanalogie – Zahlung der üblichen Lizenzgebühr
  3. Verletzergewinn

Mittwoch, 14. Mai 2014

Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht

Ausschließlichkeitsrechte umfassen ein (positives) Benutzungsrecht und ein (negatives) Verbotsrechts. Sie heißen so, da ausschließlich der Urheber entscheiden kann, wer und unter welchen Umständen sein Werk genutzt werden darf.

Die Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht leiten sich aus § 11 UrhG ab. Dort heißt es nämlich:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönliche Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Das Urhebergesetz unterscheidet dabei in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Zu dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) gehört:
  • Veröffentlichungsrecht 
  • Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) 
  • Integritätsschutz

Zu den Verwertungsrechten (§ 15 ff. UrhG) zählen
  • Vervielfältigungsrecht (§ 16) 
  • Verbreitungsrecht (§ 17) 
  • Ausstellungsrecht (§ 18) 
  • Vortrags- , Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19) 
  • Recht der öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) 
  • Senderecht (§§ 20, 20a und b) 
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§§ 22)