Montag, 20. Juni 2016

Störerhaftung

Die Störerhaftung spielt insbesondere im Internetrecht eine wichtige Rolle. Unter einem Störer versteht man dabei jemanden, „der auf einer beliebigen Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat“1. Der Störer grenzt sich damit vom Täter und Teilnehmer ab, er ist „dazwischen“. Damit ein Störer bzw. die Störerhaftung überhaupt erst zur Geltung kommt, muss eine Rechtsverletzung vorliegen. Zusätzlich muss der Störer adäquat kausal zur Verletzung des Gutes beitragen. Damit nun auch eine Haftung eintritt, muss der Störer über die Rechtsverletzung korrekt in Kenntnis gesetzt werden. Damit eine korrekte Inkenntnissetzung erfolgt, muss zum einen Mal die Rechtsverletzung genau benannt werden. Anschließend muss begründet werden, warum es sich hierbei um eine Rechtsverletzung handelt. Und abschließend muss diese angebliche Rechtsverletzung auch ohne große Prüfung als solche erkannt werden.