- Präventives Verbot mit Erlaubsnisvorbehalt
- Datensparsamkeit und Datenvermeidung
- Transparenzgebot
- Zweckbindungsgebot
- Gebot der Verhältnismäßigkeit
- Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Posts mit dem Label Datenschutzrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Datenschutzrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Montag, 13. März 2017
Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Nachfolgend werden die Grundsätze des BDSG vorgestellt:
Montag, 9. Juni 2014
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Datenschutz-Grundrecht, findet sich so aber nicht explizit im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wieder. Bisher konnte auch keine erforderliche Mehrheit erreicht werden, die für eine Aufnahme in das Grundgesetz erforderlich ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichert dem Einzelnen zu, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Den Ursprung hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde daraus vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des so genannten Volkszählungsurteil aus der Taufe gehoben. So wurde es im Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt.
Nötig gemacht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der zunehmende technologische Fortschritt. Durch die moderne Datenverarbeitung kann sich keiner mehr sicher ein, welche Informationen seines Verhaltens wann und wo gespeichert, vorrätig gehalten und später evtl. noch verarbeitet werden. Auch eine Beeinflussung ist zunehmend schwierig. Die Gefahr besteht, dass man sein eigenes Verhalten einem scheinbar erwarteten Verhalten anpasst, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der individuellen Handlungsfreiheit kommt. Auch das Gemeinwohl wird beeinträchtigt, da „ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe.“
Der Schutzbereich des Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Auch ein Eingriff in das Grundrecht ist nur durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Hierbei muss aber immer eine Abwägung „zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle“ getroffen werden. Generell ist ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Beschaffung der Informationen erforderlich.
Durch die Anknüpfung an das allgemeine Persönlichkeitsrechts, also dem Würdeprinzip, ergibt sich damit automatisch ein eng begrenzter Anwendungsbereich.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
Den Ursprung hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde daraus vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des so genannten Volkszählungsurteil aus der Taufe gehoben. So wurde es im Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt.
Nötig gemacht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der zunehmende technologische Fortschritt. Durch die moderne Datenverarbeitung kann sich keiner mehr sicher ein, welche Informationen seines Verhaltens wann und wo gespeichert, vorrätig gehalten und später evtl. noch verarbeitet werden. Auch eine Beeinflussung ist zunehmend schwierig. Die Gefahr besteht, dass man sein eigenes Verhalten einem scheinbar erwarteten Verhalten anpasst, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der individuellen Handlungsfreiheit kommt. Auch das Gemeinwohl wird beeinträchtigt, da „ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe.“
Der Schutzbereich des Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Auch ein Eingriff in das Grundrecht ist nur durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Hierbei muss aber immer eine Abwägung „zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle“ getroffen werden. Generell ist ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Beschaffung der Informationen erforderlich.
Durch die Anknüpfung an das allgemeine Persönlichkeitsrechts, also dem Würdeprinzip, ergibt sich damit automatisch ein eng begrenzter Anwendungsbereich.
Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung
Sonntag, 23. März 2014
Datenschutz – Informationelle Selbstbestimmung: Fallschema ausformuliert für Begründetheit bei Verfassungsbeschwerde
Nachfolgend findet man ein ausformuliertes Fallschema für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung. Die Zwischenüberschriften dienen der besseren Orientierung. Dieses Fallschema ist sicherlich nicht perfekt und man könnte es an einigen Stellen noch besser ausformulieren, vielleicht bringt es ja aber dem ein oder anderen etwas.
Abonnieren
Posts (Atom)