Mittwoch, 5. Oktober 2016

Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht

Unter dem Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht versteht man, dass für den Arbeitnehmer bei Kollision von Rechtsnormen immer jeweils die günstigere Regelung anzuwenden ist, außer eine höherrangige Norm lässt eine ungünstigere Regelung ausdrücklich zu (Öffnungsklausel). Relevant wird das Günstigkeitsprinzip beispielsweise dann, wenn zu einem bestimmten Regelungspunkt, sowohl Tarifvertrag (Mindestbedingung) als auch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung Anwendung finden. Wird beispielsweise im Tarifvertrag ein Tariflohn ausgehandelt, wobei aber im Einzelvertrag eine viel höhere Lohnhöhe individuell ausgehandelt wurde, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den selbst höher ausgehandelten Lohn und muss sich nicht mit dem niedrigeren Tariflohn zufrieden geben. Anders sieht es aus, wenn der individuell ausgehandelte Lohn unter dem Tariflohn liegt. Hier hat der Arbeitnehmer (der Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft ist) mindestens ein Anspruch auf die Höhe des zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft ausgehandelten Tariflohns.

Im Gesetzt findet man das Günstigkeitsprinzip in § 4 III TVG wieder.

Wann Günstigkeit vorliegt ist in manchen Fällen leider nicht immer einfach zu benennen. Wichtig bei der Beurteilung sind dabei die individuellen Interessen des einzelnen Arbeitnehmers nach objektiven Kriterien. Hingegen spielen weder subjektives Urteil des Betroffenen, noch Gesamtinteresse der Belegschaft eine Rolle.

Quellen und Verweise

  • http://www.anwalt-schwerdtfeger.de/kontakt/112.html