Die Störerhaftung spielt insbesondere im Internetrecht eine wichtige Rolle. Unter einem Störer versteht man dabei jemanden, „der auf einer beliebigen Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat“1. Der Störer grenzt sich damit vom Täter und Teilnehmer ab, er ist „dazwischen“. Damit ein Störer bzw. die Störerhaftung überhaupt erst zur Geltung kommt, muss eine Rechtsverletzung vorliegen. Zusätzlich muss der Störer adäquat kausal zur Verletzung des Gutes beitragen. Damit nun auch eine Haftung eintritt, muss der Störer über die Rechtsverletzung korrekt in Kenntnis gesetzt werden. Damit eine korrekte Inkenntnissetzung erfolgt, muss zum einen Mal die Rechtsverletzung genau benannt werden. Anschließend muss begründet werden, warum es sich hierbei um eine Rechtsverletzung handelt. Und abschließend muss diese angebliche Rechtsverletzung auch ohne große Prüfung als solche erkannt werden.
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Montag, 20. Juni 2016
Donnerstag, 12. Mai 2016
Zu-eigen-machen von Inhalten
Wie die Bezeichnung schon sagt, versteht man unter dem Zu-eigen-machen von Inhalten die Übernahme von fremden Inhalten ohne dass ersichtlich ist, dass es sich hierbei auch wirklich um fremde Inhalte handelt. Relevant ist das Zu-eigen-machen bei Haftungsfragen, beispielsweise für Content-Provider.
Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
Was man unter dem Zu-eigen-machen versteht, mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof unter anderem im Urteil BGH GRUR 2010, 616 – marions-kochbuch.de (Chefkoch) beschäftigt. Ob ein Zu-eigen-machen wirklich vorliegt ist natürlich eine Einzelfallentscheidung. Im entsprechenden Fall prangerten die Richter an, dass der Plattformbetreiber „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung“ für die eingestellten Inhalte übernommenen hat. Maßgeblich für diese Entscheidung ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung weisen insbesondere die vier nachfolgende Kriterien für eine Zu-eigen-Machung von Inhalten auf:
- Vornahme einer inhaltlichen/redaktionellen Kontrolle durch den Portalbetreiber
- Art und Weise der Präsentation der Inhalte mit eigenem Logo des Portalbetreibers
- Präsentation der Inhalte als „redaktioneller Kerngehalt“ des Portals
- Wirtschaftliche Zuordnung der Inhalt durch entsprechende Rechteeinräumung/Kommerzialisierung der Informationen Dritter
Dienstag, 12. April 2016
Filterpflichten bei Provider
Bei Rechtsverstößen können Provider auf Unterlassung verurteilt werden. Gerichte können dann beispielsweise von einem Hostprovider verlangen, dass dieser sicherstellen muss, dass eine bestimmte Rechtsverletzung, so nicht mehr aufkommen kann. Diese Problematik versucht man in den meisten Fällen technisch anzugehen, da eine manuelle Überwachung und Prüfung nicht möglich ist. Man setzt dafür auf Filter, die nachfolgend vorgestellt werden.
Sonntag, 3. April 2016
Accessprovider, Hostprovider und Contentprovider im Internetrecht
Generell ist ein Provider ein Anbieter eines bestimmten Dienstes. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist ein Provider
Nachfolgend erst einmal die Erklärung der drei Begriffe:
„jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“Im Internetrecht spielen insbesondere der Accessprovider, der Hostprovider und der Contentprovider eine besondere Rolle. Ebenfalls steht die zentrale Frage im Raum, ab wann ein Hostprovider zum Contentprovider wird und welche juristischen Folgen dies hat.
Nachfolgend erst einmal die Erklärung der drei Begriffe:
Sonntag, 20. März 2016
Creative Commons
Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Mit den Standard-Lizenzversträgen von Creative Commons kann man so schnell und einfach eigene Inhalte fair lizenzieren.
Mittwoch, 16. März 2016
Abgrenzung von Rechtsinformatik, IT-Recht, Informationsrecht und Internetrecht
Recht und IT ist keine einfache Sache, zum einen weil die IT aus der rechtlichen Sicht immer noch etwas relativ neues ist, zum anderen aber vor allem auch deshalb, weil die IT sich so unglaublich schnell entwickelt, dass die Juristerei hier kaum Schritt halten kann. Beschäftigt man sich mit beiden Bereichen in Kombination, dann wird man schnell auf Begriffe wie Rechtsinformatik, IT-Recht, Informationsrecht und Internetrecht stoßen. Und auch wenn diese sich doch teilweise sehr ähnlich anhören, beschreiben sie doch verschiedene juristische Disziplinen. Nachfolgend möchte ich die einzelnen Themen etwas näher erläutern und ihre Unterschiede herausarbeiten.
Sonntag, 13. März 2016
Die Blogger-Entscheidung des BGH
Eine sehr interessante Entscheidung bzgl. der Provider-Haftung hat der BGH mit seiner sogenannten „Blogger-Entscheidung“ bzgl. Googles Blogdienst blogspot.com getroffen (BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)
Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:
Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:
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