Juristische Begriffe

Juristische Begriffe kurz erklärt (alphabetisch geordnet):

Archivrechtsprechung:
Die Archivrechtsprechung verdeutlicht noch einmal den Konflikt zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Generell muss beispielsweise das Resozialisierungsinteresse gewahrt werden, sodass Straftäter nicht für alle Zeit mit ihren früheren Taten in Verbindung gebracht werden können. Allerdings hat der BGH sich für eine Privilegierung für Pressearchive ausgesprochen, sodass alte rechtmäßige Meldungen nicht entfernt werden müssen.

Laienprivileg:
Unter dem Laienprivileg versteht man, dass Lauen unwidersprochene Falschmeldungen aus der Presse abschreiben dürfen. Für professionelle Journalisten gilt dieses Laienprivileg nicht. Diese dürfen nur unwidersprochene Falschmeldungen von Presseagenturen übernehmen.

Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte:
Prinzipiell wirken die Grundrechte zunächst einmal unmittelbar zwischen Bürger und Staat. Darüber hinaus strahlen sie aber auch eine Mittelbare Drittwirkung in das Zivilrecht aus. Das bedeutet, dass die Grundrechte auch bei Streitigkeiten zwischen Bürgern nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Diese verbindlichen Werte der Grundrechte für die gesamte deutsche Rechtsordnung wurde durch das „Lüth“-Urteil im Jahr 1958 begründet.

Schranken-Schranke:
Unter der Schranken-Schranke versteht man die Beschränkung der Einschränkung von Grundrechten. Also eine Schranke für die Schranke.

Schmähkritik:
„Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll“ – Quelle: BGH, Urteil vom 29. 1. 2002 -­ VI ZR 20/01

Täter: 
Wer wissentlich und willentlich eine Rechtsverletzung begeht ist Täter.

Teilnehmer: 
Wer einem Täter wissentlich und willentlich bei seiner Tat unterstützt ist Teilnehmer

Schutzlandprinzip:
Beim Schutzlandprinzip wird das Recht desjenigen Staates angewendet, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.

Störer:
Wer weder Täter noch Teilnehmer ist, aber einen adäquat-kausalen Tatbeitrag leistet, in Kenntnis über die Rechtsverletzung gesetzt wurde und dabei Prüfpflichten verletzt ist Störer.

Verbreiter:
Verbreiter ist wer eine Äußerung nicht aufstellt, sondern nur weitergibt. Distanziert sich der Verbreiter nicht von der Äußerung macht er sich diese zu Eigen und haftet wie der Täter. Bei ausreichender Distanzierung liegt eine Störerhaftung vor.

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