Montag, 9. Juni 2014

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Datenschutz-Grundrecht, findet sich so aber nicht explizit im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wieder. Bisher konnte auch keine erforderliche Mehrheit erreicht werden, die für eine Aufnahme in das Grundgesetz erforderlich ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichert dem Einzelnen zu, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Den Ursprung hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde daraus vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des so genannten Volkszählungsurteil aus der Taufe gehoben. So wurde es im Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt.

Nötig gemacht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der zunehmende technologische Fortschritt. Durch die moderne Datenverarbeitung kann sich keiner mehr sicher ein, welche Informationen seines Verhaltens wann und wo gespeichert, vorrätig gehalten und später evtl. noch verarbeitet werden. Auch eine Beeinflussung ist zunehmend schwierig. Die Gefahr besteht, dass man sein eigenes Verhalten einem scheinbar erwarteten Verhalten anpasst, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der individuellen Handlungsfreiheit kommt. Auch das Gemeinwohl wird beeinträchtigt, da „ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe.“

Der Schutzbereich des Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Auch ein Eingriff in das Grundrecht ist nur durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Hierbei muss aber immer eine Abwägung „zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle“ getroffen werden. Generell ist ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Beschaffung der Informationen erforderlich.

Durch die Anknüpfung an das allgemeine Persönlichkeitsrechts, also dem Würdeprinzip, ergibt sich damit automatisch ein eng begrenzter Anwendungsbereich.

Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

Was sind Registerrechte?

Unter Registerrechten versteht man Rechtsvorschriften, die sich auf öffentliche Register beziehen. Zu den Registerrechten im geistigen Rechtsschutz gehören:
  • Patente 
  • Gebrauchsmuster 
  • Marken 
  • Geschmacksmuster 
  • Sorten 
  • Halbleiter

Im Gegensatz zum Urheberrecht besteht hier kein formloser Schutz. Erst ein erfolgreicher Eintrag in das jeweilige Register sorgt für den Schutz. Registerrechte sind deshalb nötig, da man der Tatsache nachkommen möchte, dass mehrere Personen unabhängig voneinander jeweilig zu gleichen Ergebnissen kommen können. Wenn nämlich Person A und Person B zum selben Zeitpunkt auf eine geniale technische Erfindung kommen, wem spricht man diese dann zu? Und wie kann überhaupt bewiesen werden, dass man auch wirklich zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Sache erfunden hat? Hier kommt nun das Register ins Spiel, in dem unter anderem genau dies dokumentiert ist.

Vorteile und Nachteile von Registerrechten Nachfolgend eine kurze Auflistung von Vorteilen aber auch Nachteilen von Registerrechten

Vorteile: 
- Rechtsbeständigkeit
- Rechtssicherhei

Nachteile: 
- Kostenintensiver
- (Verfahren ab Anmeldung bis Eintragung)

Ausschließlichkeitscharakter des geistigen Eigentums

Ein Merkmal des geistigen Eigentums ist der Ausschließlichkeitscharakter. So umfasst der Begriff des Ausschließlichkeitsrecht im gewerblichen Rechtsschutz ein monopolähnliches subjektives Recht.

Der Ausschließlichkeitscharakter drückt sich also dadurch aus, dass das jeweilige Gesetzt den Inhaber des geistigen Eigentums eine Monopolstellung verleiht (natürlich nur zeitlich begrenzt). Nur er kann ausschließlich entscheiden, wer sein geistiges Eigentum nutzen darf und wer nicht. Sie wirken damit als Verbotsrecht, wobei Ausnahmen explizit enthalten sind.

So steht beispielsweise im § 9 I PatG: „Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.

Eine ausdrückliche Erwähnung findet man darüber hinaus im Markengesetz. So heißt es dort im § 14 U MarkenG: Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

Dienstag, 20. Mai 2014

Dreifache Schadensberechnung

Eine Verletzung an den Rechten des geistigen Eigentums einer bestimmten Person liegt dann vor, wenn der jeweilige andere das fremde geistige Gut auf eine dem Inhaber gesetzlich vorbehaltene Weise nutzt, dabei aber ohne gesetzliche Schranken oder auf vertraglichen Wege dazu befugt zu sein.

Liegt kein Verschulden vor, dann kann auf Unterlassung, Beseitigung und Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung geklagt werden. Bei Verschulden hingegen kann auf Schadensersatz geklagt werden.

Durch den Schadensersatz soll der Zustand ohne Rechtsverletzung wiederhergestellt werden. Dabei gilt allerdings das Besserstellungsverbot.

Die Rechtsprechung sieht nun eine dreifache Schadensberechnung vor. Das bedeutet, dass der Kläger drei Wege hat, den Schaden zu berechnen. Welche Möglichkeit er dabei wählt ist ihm überlassen. Darüber hinaus kann er die Wahl bis zum Schluss des Prozesses offen halten. Da er vom Verletzer auch die jeweiligen benötigten Informationen zur Berechnung des Schadensersatz nach dem jeweiligen Arten der Berechnung einholen kann, wird er sich dementsprechend für die Berechnungsart entscheiden die für ihm am günstigsten ist, er also am meisten Geld bekommt.

Nach folgenden Arten kann der Schadensersatz berechnet werden:

  1. Schaden - Ersatz des konkreten Schadens, also den Verlust inkl. entgangener Gewinne 
  2. Lizenzanalogie – Zahlung der üblichen Lizenzgebühr
  3. Verletzergewinn

Mittwoch, 14. Mai 2014

Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht

Ausschließlichkeitsrechte umfassen ein (positives) Benutzungsrecht und ein (negatives) Verbotsrechts. Sie heißen so, da ausschließlich der Urheber entscheiden kann, wer und unter welchen Umständen sein Werk genutzt werden darf.

Die Ausschließlichkeitsrechte im Urheberrecht leiten sich aus § 11 UrhG ab. Dort heißt es nämlich:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönliche Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Das Urhebergesetz unterscheidet dabei in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Zu dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) gehört:
  • Veröffentlichungsrecht 
  • Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) 
  • Integritätsschutz

Zu den Verwertungsrechten (§ 15 ff. UrhG) zählen
  • Vervielfältigungsrecht (§ 16) 
  • Verbreitungsrecht (§ 17) 
  • Ausstellungsrecht (§ 18) 
  • Vortrags- , Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19) 
  • Recht der öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) 
  • Senderecht (§§ 20, 20a und b) 
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§§ 22)

Freitag, 4. April 2014

Verwandte Schutzrechte des Urheberrechts

Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht werden immer wieder auch die verwandte Schutzrechte genannt. Klar muss aber sein, dass die verwandte Schutzrechte selbst keine Urheberrechte sondern Leistungsschutzrechte sind. Geschützt werden soll mit ihnen nicht der Urheber eines Werkes, sondern jemand, der damit etwas „leistet“. Deutlich wird das beispielsweise beim Schutz der ausübende Künstler. Hier schafft der entsprechende Künstler kein neues Werk, sondern reproduziert das viel mehr auf seine eigene Weise und erbringt damit auch eine individuelle geistige Leistung.

Donnerstag, 27. März 2014

Video Vortrag Urheberrecht: Geistiges Eigentum im Internet

Nachfolgend ein ganz guter Video Vortrag für den Einstieg in das Themengebiet Geistiges Eigentum im Internet. Viel Spaß beim Ansehen:

Dienstag, 25. März 2014

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz stammt aus dem Immaterialgüterrecht und besagt, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (etwa eines Patents, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, einer Marke oder eines Urheberrechts) nicht mehr auf sein Schutzrecht seines Produktes berufen kann, sobald das Produkt einmal mit seinem Einverständnis in den Verkehr gebracht worden ist.

Kauft man beispielsweise mit dem Einverständnis des Patentinhabers den entsprechenden patentierten Gegenstand, dann darf man diesen jederzeit wieder weiterverkaufen, ohne das es der Patentinhaber verbieten dürfte.

Siehe dazu im Urheberrecht z.B. § 17 II UrhG:
Sind das Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Sonntag, 23. März 2014

Datenschutz – Informationelle Selbstbestimmung: Fallschema ausformuliert für Begründetheit bei Verfassungsbeschwerde

Nachfolgend findet man ein ausformuliertes Fallschema für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde mit dem Fall einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung. Die Zwischenüberschriften dienen der besseren Orientierung. Dieses Fallschema ist sicherlich nicht perfekt und man könnte es an einigen Stellen noch besser ausformulieren, vielleicht bringt es ja aber dem ein oder anderen etwas.

Arten von Lizenzen im Urheberrecht

Den „Begriff“ Lizenz findet man im Urheberrecht unter der Bezeichnung Nutzungsrecht (Reglungen §§ 31 ff. UrhG) wieder. Dabei kennt das Urheberrecht zwei Kategorien von Nutzungsrechte:

  • das einfache Nutzungsrecht (nicht-ausschließliche Lizenz) 
  • das ausschließliche Nutzungsrecht

Samstag, 22. März 2014

Kleine Münze im Urheberrecht

Der Begriff „Kleine Münze“ bezeichnet im Urheberrecht Werke, die an der untersten Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes liegen. Es ist also sozusagen das „unterste Schutzniveau“, die Untergrenze der Schutzfähigkeit (deshalb auch Bezeichnung als „Stiefkind des Urheberrechts“). Generell besitzen diese Werke eine geringe schöpferische Ausdruckskraft, dennoch werden die Anforderungen des urheberrechtlichen Werkbegriffs erfüllt.

Im November 2013 hat der BGH die Schutzgrenze für Werke der angewandten Kunst gesenkt. Damit ist die kleine Münze nun auch für diesen Bereich gültig. Mehr dazu hier: http://www.internet-law.de/2013/11/kleine-muenze-fuer-alle-bgh-senkt-schutzuntergrenze-fuer-werke-der-angewandten-kunst.html,00

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_M%C3%BCnze

Dienstag, 18. März 2014

Abgrenzung des unlautere Wettbewerbsrecht vom gewerblichen Rechtsschutz

Auf dem ersten Blick haben das unlautere Wettbewerbsrecht und Urheberrecht/gewerblicher Rechtsschutz nicht viel miteinander zu tun. Dennoch wird gelegentlich das Recht des unlauteren Wettbewerbs dem gewerblichen Rechtsschutz zugerechnet. So wird man auch in fast jedem juristischen Lehrbuch rund um das Thema Recht des geistigen Eigentums auch ein paar Worte über das Lauterbarkeitsrecht (auch als Wettbewerbsrecht i.e.S. genannt) finden. Dabei wird das unlautere Wettbewerbsrecht als Teilbereich des Gewerblichen Rechtsschutzes verstanden.

Am besten lässt sich das Verhältnis zwischen unlautere Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz damit beschreiben, dass das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine Lückenfüllungs- bzw. Ergänzungsfunktion besitzt. Die jeweiligen spezielleren Reglungen findet man in PatG, GebrMG, UrhG, GeschmMG und MarkenG, während im UWG der allgemeine Rahmen zu finden ist. Nachfolgend ein paar Beispiele die ich im Internet gefunden habe (Quellen am Ende):

Was versteht man unter „Geistiges Eigentum“?

Generell versteht man unter Geistiges Eigentum laut Wikipedia: „all jenes Wissen und Kulturgut bezeichnet, das dieser sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht hat.“

In juristischen Kreisen wird der Begriff „Geistiges Eigentum“ allerdings auch als Überbegriff für die Teilaspekte: Gewerbliche Schutzrechte (Patentrecht, Markenrecht, Geschmacksmuster- und Designrecht), Urheberrecht und sonstige Rechte an immateriellen Gütern genutzt.

Diese unterschiedliche Rechte des geistigen Eigentums besitzen entsprechende Charakteristiken, dazu zählt beispielsweise der Ausschließlichkeitscharakter, der jeweils spezifische Schutzgegenstand, die entsprechenden unterschiedlichen materiellen und formellen Schutzvoraussetzungen sowie der unterschiedliche Schutzumfang und die unterschiedliche Schutzdauer.