Montag, 9. Juni 2014

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Datenschutz-Grundrecht, findet sich so aber nicht explizit im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wieder. Bisher konnte auch keine erforderliche Mehrheit erreicht werden, die für eine Aufnahme in das Grundgesetz erforderlich ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sichert dem Einzelnen zu, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

Den Ursprung hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht im allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und wurde daraus vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen des so genannten Volkszählungsurteil aus der Taufe gehoben. So wurde es im Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt.

Nötig gemacht hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht der zunehmende technologische Fortschritt. Durch die moderne Datenverarbeitung kann sich keiner mehr sicher ein, welche Informationen seines Verhaltens wann und wo gespeichert, vorrätig gehalten und später evtl. noch verarbeitet werden. Auch eine Beeinflussung ist zunehmend schwierig. Die Gefahr besteht, dass man sein eigenes Verhalten einem scheinbar erwarteten Verhalten anpasst, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der individuellen Handlungsfreiheit kommt. Auch das Gemeinwohl wird beeinträchtigt, da „ein freiheitlich demokratisches Gemeinwesen der selbstbestimmten Mitwirkung seiner Bürger bedürfe.“

Der Schutzbereich des Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist weit gefasst. Auch ein Eingriff in das Grundrecht ist nur durch eine gesetzliche Grundlage erlaubt. Hierbei muss aber immer eine Abwägung „zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse der verarbeitenden Stelle“ getroffen werden. Generell ist ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Beschaffung der Informationen erforderlich.

Durch die Anknüpfung an das allgemeine Persönlichkeitsrechts, also dem Würdeprinzip, ergibt sich damit automatisch ein eng begrenzter Anwendungsbereich.

Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung

Was sind Registerrechte?

Unter Registerrechten versteht man Rechtsvorschriften, die sich auf öffentliche Register beziehen. Zu den Registerrechten im geistigen Rechtsschutz gehören:
  • Patente 
  • Gebrauchsmuster 
  • Marken 
  • Geschmacksmuster 
  • Sorten 
  • Halbleiter

Im Gegensatz zum Urheberrecht besteht hier kein formloser Schutz. Erst ein erfolgreicher Eintrag in das jeweilige Register sorgt für den Schutz. Registerrechte sind deshalb nötig, da man der Tatsache nachkommen möchte, dass mehrere Personen unabhängig voneinander jeweilig zu gleichen Ergebnissen kommen können. Wenn nämlich Person A und Person B zum selben Zeitpunkt auf eine geniale technische Erfindung kommen, wem spricht man diese dann zu? Und wie kann überhaupt bewiesen werden, dass man auch wirklich zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Sache erfunden hat? Hier kommt nun das Register ins Spiel, in dem unter anderem genau dies dokumentiert ist.

Vorteile und Nachteile von Registerrechten Nachfolgend eine kurze Auflistung von Vorteilen aber auch Nachteilen von Registerrechten

Vorteile: 
- Rechtsbeständigkeit
- Rechtssicherhei

Nachteile: 
- Kostenintensiver
- (Verfahren ab Anmeldung bis Eintragung)

Ausschließlichkeitscharakter des geistigen Eigentums

Ein Merkmal des geistigen Eigentums ist der Ausschließlichkeitscharakter. So umfasst der Begriff des Ausschließlichkeitsrecht im gewerblichen Rechtsschutz ein monopolähnliches subjektives Recht.

Der Ausschließlichkeitscharakter drückt sich also dadurch aus, dass das jeweilige Gesetzt den Inhaber des geistigen Eigentums eine Monopolstellung verleiht (natürlich nur zeitlich begrenzt). Nur er kann ausschließlich entscheiden, wer sein geistiges Eigentum nutzen darf und wer nicht. Sie wirken damit als Verbotsrecht, wobei Ausnahmen explizit enthalten sind.

So steht beispielsweise im § 9 I PatG: „Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.

Eine ausdrückliche Erwähnung findet man darüber hinaus im Markengesetz. So heißt es dort im § 14 U MarkenG: Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.