Montag, 9. Juni 2014

Ausschließlichkeitscharakter des geistigen Eigentums

Ein Merkmal des geistigen Eigentums ist der Ausschließlichkeitscharakter. So umfasst der Begriff des Ausschließlichkeitsrecht im gewerblichen Rechtsschutz ein monopolähnliches subjektives Recht.

Der Ausschließlichkeitscharakter drückt sich also dadurch aus, dass das jeweilige Gesetzt den Inhaber des geistigen Eigentums eine Monopolstellung verleiht (natürlich nur zeitlich begrenzt). Nur er kann ausschließlich entscheiden, wer sein geistiges Eigentum nutzen darf und wer nicht. Sie wirken damit als Verbotsrecht, wobei Ausnahmen explizit enthalten sind.

So steht beispielsweise im § 9 I PatG: „Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.

Eine ausdrückliche Erwähnung findet man darüber hinaus im Markengesetz. So heißt es dort im § 14 U MarkenG: Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

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