Folgende einen Auszug von verwandte Schutzrechte:
- Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
- Schutz des ausübenden Künstlers
- Schutz des Herstellers von Tonträgern
- Schutz des Sendeunternehmers
- Schutz des Datenbankherstellers
- Schutz des Filmherstellers
- ...
Man findet die
verwandten Schutzrechten hinten im Urheberrecht ab §§ 70 bis 87h UrhG. Die
verwandten Schutzrechte sind nicht an den „strengen“ Vorgaben der persönlichen
geistigen Schöpfung nach § 2 II UrhG geknüpft, sondern zielen auf „Leistungen
anderer Art“ ab, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind
oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“.
Beispielsweise ist ein Lichtbildwerk an die „strengen“ Vorgaben der
persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 II UrhG geknüpft. Ein einfaches
Urlaubsfoto würde diese Vorgaben in den meisten Fällen nicht erfüllen und würde
deshalb auch nicht über das Urheberrecht geschützt werden. Durch die verwandten
Schutzwerke zählt sich das einfache Urlaubsfoto zu den Lichtbildern, an die
keine solch hohe Anforderung, wie an die Lichtbildwerke gestellt wird.
Schutzunterschiede:
- Rechtsinhaber können auch juristische Personen sein (Ausnahmen: ausübende Künstler, Verfasser wissenschaftlicher Werke, Fotografen nicht-orginaler Lichtbilder)
- Kürzere Schutzdauer (zwischen 1 Jahr und 50 Jahren)
- Nur teilweise Persönlichkeitsrechte
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