Freitag, 4. April 2014

Verwandte Schutzrechte des Urheberrechts

Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht werden immer wieder auch die verwandte Schutzrechte genannt. Klar muss aber sein, dass die verwandte Schutzrechte selbst keine Urheberrechte sondern Leistungsschutzrechte sind. Geschützt werden soll mit ihnen nicht der Urheber eines Werkes, sondern jemand, der damit etwas „leistet“. Deutlich wird das beispielsweise beim Schutz der ausübende Künstler. Hier schafft der entsprechende Künstler kein neues Werk, sondern reproduziert das viel mehr auf seine eigene Weise und erbringt damit auch eine individuelle geistige Leistung.


Folgende einen Auszug von verwandte Schutzrechte:
  • Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder 
  • Schutz des ausübenden Künstlers 
  • Schutz des Herstellers von Tonträgern 
  • Schutz des Sendeunternehmers 
  • Schutz des Datenbankherstellers 
  • Schutz des Filmherstellers 
  • ... 


Man findet die verwandten Schutzrechten hinten im Urheberrecht ab §§ 70 bis 87h UrhG. Die verwandten Schutzrechte sind nicht an den „strengen“ Vorgaben der persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 II UrhG geknüpft, sondern zielen auf „Leistungen anderer Art“ ab, welche „der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber erbracht werden“. Beispielsweise ist ein Lichtbildwerk an die „strengen“ Vorgaben der persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 II UrhG geknüpft. Ein einfaches Urlaubsfoto würde diese Vorgaben in den meisten Fällen nicht erfüllen und würde deshalb auch nicht über das Urheberrecht geschützt werden. Durch die verwandten Schutzwerke zählt sich das einfache Urlaubsfoto zu den Lichtbildern, an die keine solch hohe Anforderung, wie an die Lichtbildwerke gestellt wird.

Schutzunterschiede:


  • Rechtsinhaber können auch juristische Personen sein (Ausnahmen: ausübende Künstler, Verfasser wissenschaftlicher Werke, Fotografen nicht-orginaler Lichtbilder)
  • Kürzere Schutzdauer (zwischen 1 Jahr und 50 Jahren)
  • Nur teilweise Persönlichkeitsrechte
 

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