Am besten lässt sich das Verhältnis zwischen unlautere Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz damit beschreiben, dass das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine Lückenfüllungs- bzw. Ergänzungsfunktion besitzt. Die jeweiligen spezielleren Reglungen findet man in PatG, GebrMG, UrhG, GeschmMG und MarkenG, während im UWG der allgemeine Rahmen zu finden ist. Nachfolgend ein paar Beispiele die ich im Internet gefunden habe (Quellen am Ende):
Ergänzung:1
- Beispiel 1: Schutz gegen unlautere Produktnachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) →Ergänzung vor allem des Marken-und Designrechts
- Beispiel 2: Schutz gegen irreführende Praktiken (§ 5 UWG) → Ergänzung des Markenrechts
- Beispiel 3: Schutz von Betriebs - und Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) → Ergänzung des Patentrechts
Spezialisierung des gewerblichen Rechtsschutzes:2
- Irreführung über geographische Herkunftsangaben in §§ 126 ff. MarkenG ist spezieller als §§ 3, 5 UWG
- Verwässerungs- und Rufausbeutungsschutz in §§ 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG ist spezieller als §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, § 12 BGB
1 - http://www.jura.uni-muenchen.de/pub-dokumente/201310/20131015163905.pdf
2 - http://www.boehmert.de/uploads/media/I_Wettbewerbsrechtliche_Grundlagen_I.ppt (PowerPoint)
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