Dienstag, 25. März 2014

Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz stammt aus dem Immaterialgüterrecht und besagt, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (etwa eines Patents, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, einer Marke oder eines Urheberrechts) nicht mehr auf sein Schutzrecht seines Produktes berufen kann, sobald das Produkt einmal mit seinem Einverständnis in den Verkehr gebracht worden ist.

Kauft man beispielsweise mit dem Einverständnis des Patentinhabers den entsprechenden patentierten Gegenstand, dann darf man diesen jederzeit wieder weiterverkaufen, ohne das es der Patentinhaber verbieten dürfte.

Siehe dazu im Urheberrecht z.B. § 17 II UrhG:
Sind das Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

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