Freitag, 14. April 2017

Betriebsrat – Recht, Pflichten und mehr

Manch haben ihn und manche nicht, manche wollen ihn, andere hingegen kommen auch ganz gut ohne ihn aus. Die Rede ist vom Betriebsrat. In diesem Beitrag sollen verschiedenen arbeitsrechtliche Fragen rund um den Betriebsrat gestellt und beantwortet werden.


Wozu braucht man Betriebsräte?

Als Unternehmer würde hier die Antwort wohl klar sein: Man braucht sie nicht. Im Gegenteil, meist machen sie nur Ärger. Tatsächlich sind Betriebsräte für Arbeitnehmer da und helfen diese bei Fragen rund um Lohn- und Gehalt, bei Kündigungen oder auch bei der Arbeitszeitregelung. Zwar haben Betriebsräte nicht immer Mitbestimmungsrecht (siehe weiter unten), dennoch sind oft ein entscheidender Bestandteil im Arbeitsrecht. Als Interessensvertreter der Beschäftigten sind sie in vielen Fällen das einzige Mittel gegen die Willkür eines „allmächtigen“ Arbeitgeber. Dennoch sind Betriebsräte nicht nur bei der Unternehmensführung, sondern oft auch in den eigenen Reihen der Arbeitnehmer umstritten. Insbesondere wenn es momentan ohnehin läuft, sehen viele Beschäftigten keinen Grund für die Gründung eines Betriebsrates. In diesem Beitrag soll aber weder das für oder das dagegen diskutiert werden, sondern viel mehr sind die arbeitsrechtlichen Regelungen bzgl. des Betriebsrats interessant. Diese sind in weiten Teilen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu finden, auf das ich mich immer wieder berufen werde.

Ab wann kann ein Betriebsrat gewählt werden?

Auf diese Frage findet man direkt in § 1 BetrVG Antwort. Die Anforderungen sind:
  1. In Betrieben mit
  2. Mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern
  3. Von denen drei wählbar sind
Wer Arbeitnehmer ist, findet man unter § 5 BetrVG. So fallen beispielsweise auch Auszubildende unter dem Begriff des Arbeitnehmers. Ebenso Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten oder auch Heimarbeiter. Ausgenommen sind allerdings beispielsweise leitende Angestellte oder aber auch Ehegatten/Lebenspartner und nahe Verwandte des Arbeitgebers.

Wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) ist hingegen jeder Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Um nun auch noch wählbar (§ 8 BetrVG) zu sein, muss man neben wahlberechtigt auch mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Bei der Wahl unterscheidet man nun noch zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren. Letzteres einfache Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) ist für Kleinbetriebe mit fünf bis fünfzig Beschäftigte gedacht.

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig. Die allgemeinen Aufgaben findet man im Gesetz im § 80 BetrVG. Dazu zählt unter anderem:
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen,
  • Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
  • Maßnahmen beim Betrieb beantragen
  • Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männer
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
  • Austausch und Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Förderung der Eingliederung von Schwerbehinderten und anderen schutzwürdigen Personen
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
  • Integration ausländischer Arbeitnehmer
  • Beschäftigung im Betrieb zu fördern und sichern


Quellen und Verweise

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