Sonntag, 3. April 2016

Accessprovider, Hostprovider und Contentprovider im Internetrecht

Generell ist ein Provider ein Anbieter eines bestimmten Dienstes. Nach § 2 Nr. 1 TMG ist ein Provider
„jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“
Im Internetrecht spielen insbesondere der Accessprovider, der Hostprovider und der Contentprovider eine besondere Rolle. Ebenfalls steht die zentrale Frage im Raum, ab wann ein Hostprovider zum Contentprovider wird und welche juristischen Folgen dies hat.

Nachfolgend erst einmal die Erklärung der drei Begriffe:

Accessprovider

Der Accessprovider bietet Internetanschlüsse an und ist damit für die Übermittlung/Weiterleitung der Informationen zuständig.

Hostprovider

Ein Hostprovider stellt Dritten Speicherplatz im Internet zu Verfügung, über den Inhalte öffentlich zugänglich gemacht werden. Am bekanntesten dürften wahrscheinlich die Webhoster sein, bei denen man sich Webspace mieten und man darauf die eigene Website für andere online öffentlich zugänglich machen kann. Bei Webhoster wird allerdings nur die technische Infrastruktur bereitgestellt, andere Hostingplattformen bieten an dieser Stelle deutlich mehr. Bei YouTube beispielsweise kann man nicht nur Videos hochladen, sondern diese werden auch selbstständig über die Plattform weiterverbreitet, beispielsweise über automatische Empfehlungen am Ende eines Videos. Werden solche erweiterte Funktionen bei Hostprovidern angebotet, kann sich die Frage gestellt werden, ob die Inhalte damit zu Eigen gemacht werden. In solch einem Fall wäre man nicht mehr nur ein Hostprovider, sondern ein Contentprovider.

Contentprovider

Contentprover machen eigene Inhalte öffentlich zugänglich. Sind sind damit in der Regel die Nutzer/Kunden von Hostprovidern. Es kann allerdings auch passieren, dass aus einem eigentlichen Hostprovider juristisch ein Contentprovider mit all seinen Pflichten wird.


Haftungsfrage

Wie man sich schon denken kann und wie es auch schon angeklungen ist, spielt es juristisch eine entscheidende Rolle ob man „nur“ Hostprovider oder doch auch Contentprovider ist. Je nach dem gestaltet sich nämlich die Haftung.

Ein Contentprovider haftet nämlich für seine Inhalte die er zugänglich macht und ist dementsprechend Täter mit all seinen Folgen (z.B. Schadensersatz).

Ein Hostprovider wird bei einer Rechtsverletzung auf seiner Plattform hingegen prinzipiell erst einmal nur als Störer angesehen. Störer ist man, wenn zum einen natürlich eine Rechtsverletzung vorliegt, zum anderen man dafür willentlich adäquat-kausalen zu dieser Rechtsverletzung beiträgt und man in Kenntnis gesetzt wurde. In solch einem Fall kann man nur zur Beseitigung des entsprechenden Inhalts und darüber hinaus noch zu „zumutbaren Verhaltenspflichten“ (z.B. Prüfpflichten) verpflichtet werden. Letzteres dient dazu, dass zukünftig keine gleichartige Rechtsverletzungen mehr auftreten können. Wie genau diese zumutbaren Prüfpflichten ausfallen, das hängt in der Regel von Einzelfällen ab und es gibt dazu schon einige BGH Entscheidungen. Denkbar ist beispielsweise der Einsatz von Filtertechnologien, die gleich im vorhinein verhindern, dass der zuvor beanstandete Inhalt noch einmal auf der Plattform veröffentlicht werden kann.

Haftungsprivilegierung des TMG (Providerprivileg)

Geht es um Haftung und Provider, dann muss an dieser Stelle auch die Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz (§§ 7ff TMG) genannt werden. So findet man dort in § 7 II TMG unter anderem folgenden Satz: „Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“ Es handelt sich dabei im § 8 TMG um „Durchleitung von Informationen (Access)“, in § 9 TMG um „Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen (Caching)” und in § 10 TMG um „Speicherung von Informationen (Hosting)“. Diese Haftungsprivilegierung schließt aber explizit nicht die Verpflichtung zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen aus.

Aktive und passive Rolle

Die Haftung richtet sich danach, welche Rolle der Provider beim Informationsaustausch spielt. Diese kann sowohl aktiv als auch passiv ausfallen. Die oben erwähnte Providerpriviligierung gelte nach der Rechtssprechung nur für einen „neutralen“/passiven Provider.

Zur passiven Rolle hat sich der EuGH erstmals in der Rechtssache Google France in seinem Urteil vom 23. März 2010 geäußert:
„...dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“


Bzgl. der Konkretisierung, wie eine aktive Rolle ausfällt, äußerte sich der EuGH in der Rechtssache L ́Oréal/eBay im Urteil vom 12. Juli 2011:
„Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die u. a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte.

Quellen und Verweise

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