Die Konsequenz der Störerhaftung ist die Pflicht zur Beseitigung des beanstandeten Inhalts. Zusätzlich werden ggf. weitere „zumutbare Verhaltenspflichten“ aufgelegt, zu denen insbesondere Prüfpflichten zählen, damit eine erneute gleichartige Rechtsverletzung schon im Vorhinein möglichst ausgeschlossen wird. Siehe dazu beispielsweise auch BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet:
„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.“
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