Montag, 20. Juni 2016

Störerhaftung

Die Störerhaftung spielt insbesondere im Internetrecht eine wichtige Rolle. Unter einem Störer versteht man dabei jemanden, „der auf einer beliebigen Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat“1. Der Störer grenzt sich damit vom Täter und Teilnehmer ab, er ist „dazwischen“. Damit ein Störer bzw. die Störerhaftung überhaupt erst zur Geltung kommt, muss eine Rechtsverletzung vorliegen. Zusätzlich muss der Störer adäquat kausal zur Verletzung des Gutes beitragen. Damit nun auch eine Haftung eintritt, muss der Störer über die Rechtsverletzung korrekt in Kenntnis gesetzt werden. Damit eine korrekte Inkenntnissetzung erfolgt, muss zum einen Mal die Rechtsverletzung genau benannt werden. Anschließend muss begründet werden, warum es sich hierbei um eine Rechtsverletzung handelt. Und abschließend muss diese angebliche Rechtsverletzung auch ohne große Prüfung als solche erkannt werden.

Die Konsequenz der Störerhaftung ist die Pflicht zur Beseitigung des beanstandeten Inhalts. Zusätzlich werden ggf. weitere „zumutbare Verhaltenspflichten“ aufgelegt, zu denen insbesondere Prüfpflichten zählen, damit eine erneute gleichartige Rechtsverletzung schon im Vorhinein möglichst ausgeschlossen wird. Siehe dazu beispielsweise auch BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet:
„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.“


Quellen und Verweise

1 - https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%B6rerhaftung

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