Das Datenbankwerk zählt sich zu den Sammelwerken (§ 4 UrhG) und muss demnach nach § 2 II UrhG eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein. Merkmale der persönlichen geistigen Schöpfung sind:
- Persönliche Schöpfung
- Geistiger Gehalt
- Formgestaltung
- Individualität/Gestaltungshöhe
Der Unterschied macht sich in einem kleinen Detail bei der Beschreibung des Datenbankwerks und der Datenbank bemerkbar. Ein Datenbankwerk zeichnet sich „aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente“ als persönliche geistige Schöpfung aus. Eben dieser Zusatz „Auswahl oder Anordnung der Elemente“ fehlt bei der Datenbank (siehe § 87a I UrhG). Im Gegenzug wird aber eine „wesentliche Investition“ gefordert, um einer Einordnung als Datenbank gerecht zu werden.
Neben der allgemeinen Einordnung unterscheiden sich Datenbankwerke und Datenbanken in weiteren Punkten. Zu nennen wäre beispielsweise eine unterschiedliche Schutzdauer, die bei Datenbankwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers reicht, während es bei Datenbanken lediglich 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank sind.
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