Mittwoch, 21. September 2016

Tarifeinheit, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

In diesem Beitrag möchte ich die Begriffe Tarifeinheit, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität näher vorstellen und erläutern. Wir beginnen mit der Tarifeinheit:

 

Tarifeinheit

Unter dem Begriff Tarifeinheit versteht man, dass in einem Betrieb bzw. in einem Arbeitsverhältnis nur ein Tarif anzuwenden ist („ein Betrieb, ein Tarifvertrag). Relevant wird dies, wenn eine Tarifkonkurrenz in einem Arbeitsverhältnis oder Tarifpluralität in einem Betrieb vorliegt. Also genau dann, falls mehrere Tarifverträge anwendbar sind. Hauptgrund für die Tarifeinheit war damals, dass dem Arbeitgeber nicht zumutbar sei, dass er in seinem eigenen Betrieb verschiedene Arbeitsbedingungen beachten müsse, die wiederum verschiedene Regelungen zu Arbeitszeit, Gehalt usw. mit sich brächten. So argumentierte zumindestens das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1957. Diese Auffassung hatte das Gericht im Jahr 2010 nicht mehr und kippte die Tarifeinheit, sodass es so zur Tarifpluralität kam.

 

Tarifkonkurrenz

Von einer Tarifkonkurrenz spricht man, wenn ein Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge betreffen. Bei der Frage der Anwendung des jeweiligen Tarifvertrags kommt der sogenannte Grundsatz der Spezialität zur Anwendung. Demnach ist der Tarifvertrag anzuwenden, der dem Betrieb räumlich und fachlich am nächsten steht. So hat beispielsweise der Firmentarifvertrag Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag oder der regionale Tarifvertrag vor dem überregionalen Tarifvertrag. Falls durch das Spezialitätsprinzip nicht festgestellt werden sollte, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, gilt das Mehrheitsprinzip, sprich es ist der Tarifvertrag anzuwenden, welcher die meisten Arbeitsverhältnisse im Betrieb erfasst.

 

Tarifpluralität

Gelten mehrere Tarifverträge für unterschiedliche Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Betriebes, dann spricht man von der sogenannten Tarifpluralität. In einem Krankenhaus könnten beispielsweise Mitglieder von ver.di als auch des Marburger Bundes vertreten sein und ggf. für diese unterschiedlichen Tarifverträge gelten. Oder bei der Bahn können sowohl Tarifverträge von der Lokführergewerkschaft (GDL) als auch von der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) vorliegen. Früher versuchte man noch die Tarifpluralität nach dem Prinzip der Tarifeinheit aufzulösen. Zur Anwendung kam hier auch der Grundsatz der Spezialität. Nach einiger Kritik daran (unter anderem bzgl. Eingriff in die Koalitionsfreiheit), beschloss das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010, dass die Tarifpluralität bestehen bleiben kann, sodass der Grundsatz der Tarifeinheit hier nicht (mehr) gilt.

 

Quellen und Verweise:

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