Sonntag, 29. März 2015

Unterschied zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild

Das Urheberrecht unterscheidet zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild. In § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG werden Lichtbildwerke zu den geschützten Werken gezählt. Den Begriff des Lichtbildes findet man hingegen in den verwandten Schutzrechten in § 72 UrhG, in dem in Absatz 1 steht, dass Lichtbilder ebenfalls in Anlehnung an den Vorschriften der Lichtbildwerke geschützt werden. Doch was ist nun der Unterschied zwischen einem Lichtbildwerk und einem Lichtbild?

Lichtbildwerke sind im Sinne des § 2 II UrhG „nur persönliche geistige Schöpfungen“. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt sich aus vier Aspekten zusammen:
  1. Persönliche Schöpfung
  2. Wahrnehmbare Formgestaltung/Formgebung
  3. Geistiger Gehalt
  4. Individualität/eigenpersönliche Prägung
Wenn man sich nun die Bestandteile des Werkbegriffs anschaut, könnte man sich fragen, ob den nun ein privates Urlaubsfoto die vier Kernbestandteile erfüllen würde. Die ersten zwei Punkte sind wohl unzweifelhaft. Eine persönliche Schöpfung liegt vor, schließlich hat der Urlauber ja selbst den Fotoapparat bedient. Auch eine wahrnehmbare Formgestaltung liegt mit dem Foto eben vor. Beim geistigen Gehalt wird es hingegen meiner Meinung nach schon kniffliger. Im Bezug auf ein Foto könnte ein geistiger Gehalt bejaht werden, wenn das ästhetische Gefühl beim Betrachter angeregt wird1. Wirklich kritisch wird es dann aber bei der Individualität. Die meisten Urlaubsbilder entstehen ja durch einen spontanen Klick auf den Fotoauslöser. Da wird kaum auf die Belichtung, dem Winkel oder dem Arrangement geachtet. Wie viele Urlaubsbilder von Sehenswürdigkeiten, beispielsweise vom Eiffelturm, gibt es, die sich nahezu 1:1 gleichen, obwohl sie von verschiedenen Hobbyfotografen aufgenommen wurden? Nach der Auslegung des Werkbegriffs wären also beispielsweise Urlaubsbilder in den meisten Fällen nicht urheberrechtlich geschützt. Um das zu vermeiden findet man im zweiten Teil des Urhebergesetzes in den verwandten Schutzrechten eben jenen Paragrafen 72, der auch solch „einfache“ Lichtbilder schützt.

Der größte Unterschied zwischen den Lichtbildwerken und den Lichtbildern liegt in der Schutzdauer. Während das Urheberrecht bei Lichtbildwerken gemäß § 64 UrhG nach siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers erlischt, liegt die Schutzdauer bei Lichtbildern nach § 72 III UrhG bei 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung.

Quelle:

1: Grundriss des Urheberrechts von Peter Lutz, 2. Auflage, S. 22.

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