Donnerstag, 26. März 2015

Werkbegriff im Urheberrecht

Den Werkbegriff im Urheberrecht findet man gleich zu Anfang in § 2. Da das Urheberrecht Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützt, sind diese Werke natürlich auch geschützt. In § 2 I UrhG werden exemplarisch einige dieser geschützten Werke aufgeführt, wie Sprachwerke, Werke der Musik oder auch Werke der bildenden Künste. Wichtig ist an dieser Stelle zu betonen, dass diese Auflistung nicht abschließend ist. Dies machen die Wörter „gehören insbesondere“ klar. Es können auch also noch andere Werke, die nicht explizit aufgeführt werden, geschützt sein.

Generell werden nicht allgemeine Lehren und Theorien, Ideen, Methoden, Stil, Techniken oder auch Inhalt durch das Urheberrecht geschützt. Viel mehr die konkrete Darstellung von Theorien und Lehren oder die in Form gebrachte Ideen.


In § 2 II UrhG findet man den Satz: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Doch was sind persönliche geistige Schöpfungen? Grundsätzlich werden geistige Schöpfungen durch vier Merkmale charakterisiert:
  1. Persönliche Schöpfung (menschliches Schaffen)
  2. Geistiger Gehalt 
  3. Formgebung 
  4. Individualität/Gestaltungshöhe (auch sogenannte „kleine Münze“)

1. Persönliches Schaffen 

Unter dem persönlichen Schaffen versteht man den gestaltenden Einfluss eines Menschen. Pinselt der Elefant ein schönes Bild, knipst der Affe ein tolles Foto oder erzeugt ein Roboter ein einzigartiges Kunstwerk, dann liegt kein persönliches Schaffen vor und die Ergebnisse werden auch nicht vom Urheberrecht geschützt. Dennoch darf sich ein Mensch natürlich technische oder handwerkliche Hilfsmittel bedienen, ohne das er dadurch seinen Urheberrechtsschutz verwirkt. Allerdings muss sich das Werkzeug der gestaltenden Hand des Urhebers unterordnen. Der Mensch steht also im Vordergrund.

2. Geistiger Gehalt 

Der geistige Gehalt setzt eine Gedanken- oder Gefühlswelt voraus, die auf den Rezipienten des Werkes anregend wirkt. Dabei geht es allerdings nicht darum, dass ein bestimmtes Mindestmaß an Qualität erreicht werden muss.

3. Formgestaltung 

Wie schon erwähnt, ist die Idee alleine nicht schützenswert. Es muss vielmehr eine Formgestaltung dieser vorliegen. Erst dann kann auch überhaupt eingeschätzt werden, ob das Werk die Anforderungen an einer persönlichen geistigen Schöpfung überhaupt erfüllt. Auch zu Unterscheidung von anderen Werken ist die Formgestaltung wichtig. Formgestaltung bedeutet aber keine körperliche Manifestation. Auch ein vorgetragenes Gedicht wäre eine Formgestaltung.

4. Individualität 

Das Merkmal der Individualität ist auch unter anderen Stichworten bekannt. Es dient zur Abgrenzung zwischen schützenswerten Werken und Werken die keinen Schutz verdienen. Man möchte nicht das Durchschnittliche, ein Allerweltsschaffen schützen, sondern eben gerade das Ungewöhnliche, das über das Alltägliche und Übliche hinaus geht. Die Anforderung an die Gestaltungshöhe fallen je nach Werk unterschiedlich aus und sind teilweise sehr niedrig angesetzt. Oft reicht schon eine minimale Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung (kleine Münze), um das Merkmal der Individualität zu bejahen. Ob eine solche kleine Münze aber schon ausreicht, hängt von der genauen Werkart ab.

Quelle: 

  • Grundriss des Urheberrechts von Peter Lutz

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