Montag, 28. März 2016
Ultima-Ratio Prinzip
Unter dem Ultima-Ratio Prinzip (von lat.: ultimus, hier: „letzter“, „äußerster“; sowie ratio, hier: „Mittel“, „Möglichkeit“) versteht man im Arbeitsrecht den verpflichtenden Grundsatz, dass eine Kündigung für den Arbeitgeber immer nur das aller letzte Mittel der Wahl sein darf. Bevor diese Ausgesprochen wird, muss erst einmal geprüft werden, ob für den Arbeitnehmer nicht auch eine weniger schwerwiegende Lösung gefunden werden kann, z.B. einer Änderungskündigung, Abmahnung oder die Versetzung des Arbeitnehmer an einer anderen Arbeitsplatz.
Sonntag, 20. März 2016
Creative Commons
Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte anbietet. Mit den Standard-Lizenzversträgen von Creative Commons kann man so schnell und einfach eigene Inhalte fair lizenzieren.
Mittwoch, 16. März 2016
Abgrenzung von Rechtsinformatik, IT-Recht, Informationsrecht und Internetrecht
Recht und IT ist keine einfache Sache, zum einen weil die IT aus der rechtlichen Sicht immer noch etwas relativ neues ist, zum anderen aber vor allem auch deshalb, weil die IT sich so unglaublich schnell entwickelt, dass die Juristerei hier kaum Schritt halten kann. Beschäftigt man sich mit beiden Bereichen in Kombination, dann wird man schnell auf Begriffe wie Rechtsinformatik, IT-Recht, Informationsrecht und Internetrecht stoßen. Und auch wenn diese sich doch teilweise sehr ähnlich anhören, beschreiben sie doch verschiedene juristische Disziplinen. Nachfolgend möchte ich die einzelnen Themen etwas näher erläutern und ihre Unterschiede herausarbeiten.
Sonntag, 13. März 2016
Die Blogger-Entscheidung des BGH
Eine sehr interessante Entscheidung bzgl. der Provider-Haftung hat der BGH mit seiner sogenannten „Blogger-Entscheidung“ bzgl. Googles Blogdienst blogspot.com getroffen (BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10)
Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:
Darin ging es verkürzt gesagt darum, dass ein anonymer Blogger einen kritischen Blogbeitrag über einen Geschäftsführer einer Immobilienfirma veröffentlicht hat. Dieser hat sich durch die Aussagen verletzt gefühlt und gegenüber Google auf Unterlass geklagt. Der BGH hat nun die Prüfpflichten in diesem Fall konkretisiert, in dem die Durchführung eines sogenannten Stellungsnahmensverfahren vorgeschrieben wurde. Dieses verläuft in den nachfolgenden Schritten ab:
Wie lange darf man Arbeiten?
Egal ob die Arbeit Spaß macht oder nicht, in beiden Fällen muss man sich fragen, wie lang man denn überhaupt gesetzlich arbeiten darf. Gesetzlich geregelt ist dies in Deutschland im Arbeitszeitgesetz. Dieses gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer (Arbeite3r und Angestellte, sowie die zu ihren Berufsbildung Beschäftigten). Ein Arbeitnehmer ist nach der allgemeinen Definition jeder, „wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags für einen anderen entgeltlich unselbständige Arbeitsleistung erbringt.“ Allerdings gibt es, wie in so vielen Gesetzen, auch hier Ausnahmen, die in § 18 zu finden sind. So gilt das Gesetz beispielsweise nicht für leitende Angestellte/Chefärzte, Leiter von öffentlichen Dienststellten und deren Vertreter, Personen unter 18 Jahren (hier gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz) und noch ein paar weiteren Ausnahmen. Das Arbeitszeitgesetz dient nach §1 zum einen Mal für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und zum anderen auch für die Einhaltung der arbeitsfreien Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“.
Freitag, 22. Januar 2016
Prüfschema ordentliche Kündigung
Nachfolgend das Prüfschema
einer ordentlichen Kündigung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
1.
Kündigungserklärung
a.
Kündigung
ist als empfangsbedürftiges Willenserklärung ein einseitiges Rechtsgeschäft
(Prüfung auf Willensmängel, Bedingungsfeindlichkeit, Geschäftsfähigkeit des
Erklärenden/…)
b.
Ist
die Kündigung Wirksam geworden (Abgabe, Zugang, Vollmacht)? (§§ 130 ff.)
c.
Schriftform
eingehalten (insbesondere mit Unterschrift)? (§ 623, § 126 BGB)
2.
Kündigungsfrist nach § 622 BGB
3.
Anhörung
des Betriebsrats
a.
Betriebsrat
muss angehört werden (§ 102 BetrVG)
4.
Besonderer
Kündigungsschutz
a.
Liegt
ein besonderer Kündigungsschutz vor, z.B. weil Schwanger, Schwerbehindert,
Betriebsrat … (z.B. §§ 9 MuSchG, 85 ff. SGB IX, 15 ff. KSchG)
5.
Allgemeiner
Kündigungsschutz nach KSchG
a.
Anwendbarkeit
des KSchG
i.
Persönlicher/Subjektiver
Anwendungsbereich – man muss Arbeitnehmer sein und mindestens länger als sechs
Monate beim entsprechenden Arbeitgeber angestellt gewesen sein (§ 1 I KSchG)
ii.
Sachlicher/Objektiver
Anwendungsbereich – weniger als 6 bzw. 11 (nach 31.12.2003) Arbeitnehmer(§ 23 I
S. 2, 3 KSchG)
iii.
Falls
KSchG nicht anwendbar, allgemeine Kontrolle nach §§ 138, 242 BGB
b.
Soziale
Rechtfertigung der Kündigung
i.
Verhaltensbedingte
Kündigung (i.S.v. § 1 II KSchG)
1.
Abmahnung
erforderlich
2.
Interessensabwägung
nach Einzelfall
ii.
Personenbedingte
Kündigung (i.S.v. § 1 II KschG)
1.
Versetzung
an anderen Arbeitsplatz möglich?
2.
Interessensabwägung
nach Einzelfall
iii.
Betriebsbedingte
Kündigung (i.S.v. § 1 II KschG)
1.
Dringendes
betriebliches Erfordernis?
2.
Keine
Möglichkeit den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen?
3.
Sozialauswahl
gemäß § 1 III KSchG
c.
Klagefrist nach §§ 4,5,7 KSchG
Donnerstag, 18. Juni 2015
Unterschied zwischen Datenbankwerk und Datenbank
Im Urheberrecht findet man sowohl den Begriff des Datenbankwerks als auch den Begriff der Datenbank. Während ersteres gleich zu Beginn des Gesetzes in § 4 UrhG zu finden ist, taucht der Begriff des Datenbank erst in den verwandten Schutzrechten in § 87a UrhG auf. Doch wo besteht der Unterschied zwischen dem Datenbankwerk und der Datenbank?
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